GAP-Versicherung: Höherstufungsschaden nicht inbegriffen

Eine GAP-Versicherung zahlt nach einem Totalschaden eines finanzierten Fahrzeugs die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand restlicher Darlehensforderung. Wird der Geschädigte deswegen in seiner Kaskoversicherung hochgestuft, ist das laut BGH kein zusätzlicher Haftungsschaden.

Bei einem Auffahrunfall erlitt der Kläger an seinem finanzierten Pkw einen Totalschaden. Wegen des Totalschadens musste er die restliche Darlehensforderung der finanzierenden Bank sofort begleichen. Er hatte allerdings eine GAP-Versicherung abgeschlossen, die die Differenz ausgleicht, die zwischen der Schadensersatzleistung des Schädigers und dem Restwert des Fahrzeugs einerseits und der Restdarlehensforderung andererseits besteht. Weil er den GAP-Schutz in Anspruch nahm, stufte ihn der Kaskoversicherer höher. Die höheren Kasko-Kosten durch die Höherstufung wollte der Kläger vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt haben und erhob Feststellungsklage.

Wie schon in den Vorinstanzen hatte er beim BGH keinen Erfolg (Urteil vom 03.12.2024 - VI ZR 282/23). Ein Höherstufungsschaden könne zwar grundsätzlich als adäquate Folge der Fahrzeugbeschädigung zu ersetzen sein, so der BGH. Hier aber sei das nicht der Fall. Der Kläger habe vorgetragen, ohne Nutzung des GAP-Schutzes hätte er die Differenz aus eigener Tasche zahlen müssen. Daraus ergibt sich laut BGH, dass er den GAP-Schutz nicht zum Ausgleich eines vom Schädiger zu ersetzenden Haftungsschaden genutzt hat. Einen unfallbedingten Haftungsschaden habe er nicht dargelegt.

Auch wenn der Darlehensnehmer wegen eines Totalschadens des finanzierten Pkw die restliche Darlehensforderung sofort begleichen müsse, sei kein Haftungsschaden gegeben, wenn er aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr zahlen müsse als bei normalem Vertragsverlauf. Laut BGH kommt "ein Haftungsschaden des Darlehensnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Beendigung des Darlehensvertrages die Pflicht zur vollständigen Restzahlung sofort ausgelöst wird und deshalb - unabhängig von der Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes - im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten entstehen". Einen solchen, aus der unfallbedingt vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens sich ergebenden Haftungsschaden habe der Geschädigte aber nicht dargelegt. 

Der wirtschaftliche Totalschaden des Fahrzeugs dagegen sei schon durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands ausgeglichen worden. Die fortbestehende Belastung mit Darlehensraten stelle keinen unfallbedingten Schaden dar, da diese Zahlungen unabhängig vom Unfall bis zum Ablauf des Darlehensvertrags zu leisten gewesen wären. Gleiches gelte hier auch für die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch die Höherstufung entstandenen Mehrkosten.

BGH, Urteil vom 03.12.2024 - VI ZR 282/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 4. Februar 2025.