Unzulässige Meldung an Schufa: 500 Euro Entschädigung wegen Datenschutzverstoßes

Nach einem Streit um den Widerruf eines Mobilfunkvertrags meldete das Unternehmen die Kundin bei der Schufa wegen unbezahlter Rechnungen. Den Eintrag ließ es zwar schnell wieder löschen, was aber verzögert umgesetzt wurde. Wie schon zuvor das OLG Koblenz sprach ihr der BGH nun 500 Euro als immateriellen Schadensersatz zu.

Eine Frau widerrief einen Mobilfunkvertrag, den sie ursprünglich um weitere 24 Monate zu einem günstigeren Tarif verlängert hatte. Das hielt das Telekommunikationsunternehmen für unwirksam und schickte ihr weiterhin Rechnungen, die sie jedoch nicht beglich. Nach gut einem dreiviertel Jahr veranlasste der Handyanbieter, obwohl die Forderungen noch streitig waren, einen Schufa-Eintrag zulasten der Kundin und zog wegen angeblich offener Rechnungen in Höhe von 542 Euro vor Gericht. Nach neun Monaten gab er zwar eine Löschung des Eintrags in Auftrag, weil seine Forderungen noch umstritten waren. Aus ungeklärten Gründen war der Vermerk allerdings erst frühestens rund zwei Jahre später vollständig gelöscht, woraufhin die Kundin unter anderem immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Höhe von 6.000 Euro verlangte.

Während die Frau beim LG Koblenz noch völlig leer ausging, wo sie sogar zur Zahlung der Handy-Rechnungen vergattert wurde, hielt das dortige OLG einen Betrag in Höhe 500 Euro für "angemessen und ausreichend“. Eine Meldung der personenbezogenen Daten an die Schufa hätte nicht erfolgen dürfen, da die Forderungen streitig und noch nicht tituliert gewesen seien. Der Eintrag beeinträchtige zudem die Kreditwürdigkeit der Frau erheblich, weil sie  als zahlungsunfähig oder jedenfalls zahlungsunwillig "stigmatisiert" worden sei. Auch habe sich dadurch eine Kreditvergabe bei ihrer Hausbank verzögert. Da sie aber weiterhin 6.000 Euro verlangte, ging sie in Revision – ohne Erfolg.

Der VI. Zivilsenat des BGH pflichtete dem OLG zwar im Ergebnis bei (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22). Er bemängelte aber zugleich die Argumentation bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durch den Koblenzer Senat. Dieser hätte ausschließlich eine "Ausgleichsfunktion" des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen, keinesfalls aber – wie geschehen – eine "Abschreckungs- oder gar Straffunktion". Dieser Rechtsfehler habe sich jedoch nicht zum Nachteil der Frau ausgewirkt, denn sonst wäre der Schadensersatz sogar niedriger ausgefallen. Zur Begründung stützten sich die Bundesrichter und -richterinnen ausführlich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Zweck eines immateriellen Schadensersatzes bei Verlust der persönlichen Kontrolle über private Daten. Demnach komme es auch weder auf die Schwere eines Verstoßes noch auf das Vorliegen einer schuldhaften Handlung an.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter fanden daher den vom OLG zuerkannten Betrag von 500 Euro ausreichend. Bei dessen Bemessung habe es schließlich neben dem Kreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten bei der Auskunftei hatten, auch die Dauer des Eintrags und dessen Folgen für die Kundin in den Blick genommen. Einen materiellen Schaden hatte die betroffene Verbraucherin übrigens gar nicht erst geltend gemacht.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22

Redaktion beck-aktuell, ns/jja, 21. Februar 2025.

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