Wer zuerst kommt, entscheidet: Geschäftsverteilung gehört nicht in Hände des Senats

Gerichte dürfen Zuständigkeiten der Spruchkörper nicht durch "offene" Präsidiumsbeschlüsse regeln, deren Ergebnis die Senate beeinflussen können. Der BGH stellt klar: Die Zuständigkeiten müssen im Vorfeld generell feststehen – ansonsten droht ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter.

Der BGH hat ein Urteil in einem Zivilverfahren aufgehoben, das zwischenzeitlich per Präsidiumsbeschluss des OLG Karlsruhe zwischen mehreren Senaten übertragen worden war. Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass eine kurzfristige Änderung der internen Zuständigkeit nicht mit dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) vereinbar sei (Urteil vom 15.10.2025 – VIII ZR 51/24).

Nachdem das LG Freiburg eine Zivilklage wegen eines vermeintlich mangelhaften Pferdekaufs abgewiesen hatte, war anschließend das OLG Karlsruhe mit der Berufung befasst. Laut dem dortigen Geschäftsverteilungsplan war der 9. Zivilsenat für die Sache zuständig, doch im Juli 2021 erging ein Beschluss des Präsidiums, der mehrere anhängige Verfahren des 9. Zivilsenats stattdessen dem 25. Zivilsenat zuwies. Davon sollten wiederum Verfahren ausgenommen werden, "in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss […] ergangen ist". Im April 2023 erließ das Präsidium einen weiteren Beschluss, der auch das vorliegende Verfahren letztlich dem 4. Zivilsenat übertrug. Dort wurde das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.

Nun wandte sich die Beklagtenseite mit einer Revision an den BGH – mit Erfolg.

Manipulation muss ausgeschlossen sein

Der VIII. Zivilsenat bescheinigte dem OLG bzw. dessen Präsidium eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Dieses Justizgrundrecht solle gerade der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch sachfremde Einflüsse manipuliert werde. Deshalb müsse von vornherein so eindeutig wie möglich feststehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richterinnen und Richter zu einer bestimmten Entscheidung berufen seien.

Diese Aufgabe werde gerade durch Geschäftsverteilungspläne erfüllt, die als generell-abstrakte Regelungen im Voraus ergingen, so der Senat. Das sorge dafür, dass die einzelne Sache "blindlings" an die entscheidenden Richterinnen und Richter gelange. Eine Neuregelung der Geschäftsverteilung sei im Nachgang zwar möglich, müsse aber ebenso generell gelten und dürfe nicht aus sachwidrigen Gründen ergehen. Die Präsidiumsbeschlüsse des OLG würden dem nicht gerecht.

"Offene Stichtagslösung" gibt zu viel Freiraum

So übertrage der erste Präsidiumsbeschluss nur Verfahren, in denen bis zu einem gewissen Stichtag keine Terminierung oder ein Hinweisbeschluss erfolgt sei. Das räume dem abgebenden 9. Senat die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit in die eigene Hand zu nehmen, indem er mündliche Termine anberaume bzw. einen entsprechenden Hinweisbeschluss treffe, monierte der BGH.

Damit sei die nachträgliche Regelung nicht mehr in dem Maße abstrakt-generell gefasst, wie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG es verlange. Der Spruchkörper könne so die Entscheidung delegieren, obwohl er ja gerade selbst Adressat dieser Zuordnung sein solle.

Dieser Verstoß setze sich auch in dem zweiten Präsidiumsbeschluss – und damit in der Übertragung an den schließlich entscheidenden 4. Zivilsenat – fort. Das Gericht sei folglich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der BGH hob das Urteil daher ohne Sachprüfung auf (§ 562 Abs. 2 ZPO) und verwies die Sache an den tatsächlich zuständigen 9. Zivilsenat des OLG zurück.

BGH, Urteil vom 15.10.2025 - VIII ZR 51/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 22. Oktober 2025.

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