Angst vor Lärm reicht nicht: Wohnungseigentümerin kann bauliche Veränderung nicht verhindern

Eine Wohnungseigentümerin aus der mittleren Etage kann die WEG nicht daran hindern, eine leistungsstarke Klimaanlage im Penthouse über ihr zu gestatten. Dass die Klimaanlage vielleicht im laufenden Betrieb zu viel Lärm macht, sei kein Grund, sie gar nicht erst zu installieren. Alles andere könne man später regeln, urteilt der BGH.

Die Eigentümerin einer Wohnung im vierten Stock einer Wohnanlage ist mit ihrer Klage gegen den Einbau einer Split-Klimaanlage durch einen Penthouse-Eigentümer gescheitert. Der BGH hat entschieden, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, den Einbau zu gestatten, rechtmäßig war. Denn durch eine mögliche spätere Nutzung der Anlage könne die Frau nicht unbillig im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG benachteiligt werden (Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 105/24).

Die WEG hatte dem Eigentümer aus dem obersten Stockwerk der Anlage erlaubt, auf eigene Kosten eine moderne, energieeffiziente Split-Klimaanlage zu installieren. Das Außengerät sollte mit Körperschall entkoppelnden Dämpfsockeln durch eine Kernbohrung an der Fassade angebracht werden. Davon war die Frau aus der mittleren Etage nicht begeistert – sie fürchtete vor allem gesundheitliche Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall.

Nachdem ihre Anfechtungsklage bereits in den Vorinstanzen mangels unbilliger Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG gescheitert war, wollte ihr auch der BGH nun nicht weiterhelfen.

BGH: Kein Grund, schon die Installation zu verhindern

Der V. Zivilsenat des BGH stellte klar: Nur Befürchtungen reichen nicht aus, um den Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft anzufechten. Weder liege im reinen Einbau der Anlage eine grundlegende bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG ) noch würde die klagende Nachbarin aus dem vierten Stock durch den Einbau der Anlage unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG), so der u.a. für das WEG-Recht zuständige Zivilsenat. 

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Gestattungsbeschlusses sei allein, ob die bauliche Veränderung der Anlage selbst – also etwa deren Anbringung an der Fassade per Kernbohrung – zu einer unzumutbaren Benachteiligung führt. Wenn nicht schon evident bei der Gestattung absehbar ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig einen oder mehrere andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen wird, müssen die Auswirkungen einer späteren Nutzung den Karlsruher Richterinnen und Richter zufolge hingegen erst dann berücksichtigt werden, wenn sich konkrete Störungen etwa durch nachteilige Schallimmissionen zeigen. Gerade Immissionen ließen sich in aller Regel nach der Inbetriebnahme regeln, es gebe keinen Grund, schon die Installation des Geräts zu verhindern, so der V. Zivilsenat, der sich damit in einer umstrittenen Rechtsfrage festlegt. 

Später dann, wenn Immissionen auftreten sollten, könnte die Nachbarin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, 1004 BGB geltend machen, und zwar trotz der vorherigen (bestandskräftigen) Gestattung der baulichen Veränderung, betont der BGH. 

Auch einen Anspruch auf flankierende Nutzungsregeln für die Anlage schon im Gestattungsbeschluss gewährte der BGH der klagenden Wohnungseigentümerin nicht: Sollten Regeln nötig werden, könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das auch noch später per Hausordnung regeln.

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 105/24

Redaktion beck-aktuell, ns, pl, 28. April 2025.

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