Kommune beim Notar: Einsatz vollmachtloser Vertreter kein Disziplinarverstoß
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Eine Notarin, die auf Wunsch der Kommune bei Beurkundungen vollmachtlose Vertreter für die Stadt Rheine einsetzte, muss dafür kein Bußgeld zahlen. Eine Richtlinie der Notarkammer reicht als Grundlage dafür laut BGH nicht aus. 

Die Stadt Rheine ließ insgesamt sechs Grundstücksgeschäfte über einen Zeitraum von rund 18 Monaten bei einer Anwaltsnotarin beurkunden. Eine Mitarbeiterin der Juristin trat dabei jeweils – auf Bitten der Kommune – für die Stadt als Vertreterin ohne Vollmacht auf. Daraufhin verhängte die Aufsichtsbehörde der Notarin eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro. Der Vorwurf: Sie habe systematisch eine vollmachtlose Vertreterin eingesetzt, was gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Beurkundungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 BeurkG i. V. m. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BNotO sowie gegen die Richtlinien der Westfälischen Notarkammer verstoße. Nach diesen sollen Erklärungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nur persönlich oder durch Vertrauenspersonen abgegeben werden.

Die Anfechtungsklage der Notarin war beim OLG Köln im Hinblick auf diese Vorwürfe erfolgreich. Für weitere – unstreitige – Verstöße musste sie allerdings weiter ein Bußgeld von 1.750 Euro zahlen.

Der für Notarsachen zuständige Senat des BGH bestätigte nun das Urteil des OLG. Die Richtlinie der Westfälischen Notarkammer dürfe nicht so verstanden werden, dass sie die gesetzlichen Regeln des BeurkG verschärfe (Beschluss vom 8.7.2024 – NotSt (Brfg) 3/23). In diesem Fall werde der Verbraucherschutz nicht berührt, da die Stadt als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gehandelt habe. Daher bleibt es bei der gesetzlichen Regel des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, wonach nur Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine vertrauenswürdige Person oder persönlich handeln sollen.

Die Stadt habe ihre vollmachtlose Vertretung durch eine Mitarbeiterin der Notarin selbst beantragt und im Vorfeld des Beurkundungstermins jeweils mindestens einen Vertragsentwurf, in einem Fall sogar vier Vertragsentwürfe, zur Prüfung erhalten, so der Senat. Demnach war es nach seiner Ansicht konsequent, die sechsfache Beurkundung unter Einsatz einer eigenen vollmachtlosen Vertreterin der öffentlichen Hand nicht als Dienstvergehen zu werten.

BGH, Beschluss vom 08.07.2024 - NotSt(Brfg) 3/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 22. August 2024.