"Kauf auf Rechnung": Bonprix-Werbung kann Informationspflichten verletzen

Das Versandhaus Bonprix warb mit dem Versprechen, Kunden könnten auch "auf Rechnung" kaufen, verschwieg jedoch, dass sie dafür kreditwürdig sein müssen. Diese Aussage stuft der BGH zwar nicht als Irreführung ein. Sie könne aber Informationspflichten verletzen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte Bonprix verklagt und war sowohl vor dem LG Hamburg als auch vor dem OLG Hamburg gescheitert. Auf die Revision der Verbraucherschützer legte der BGH den Fall dem EuGH vor. Dieser entschied im Mai 2025, dass Bonprix die besonderen Pflichten für Angebote zur Verkaufsförderung nicht eingehalten habe. Die Begründung: Auch die Werbung mit Zahlungsmodalitäten – wie dem Kauf auf Rechnung – falle unter den unionsrechtlichen Begriff des "Angebots zur Verkaufsförderung" und unterliege demnach den strengen verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen.

Der BGH entschied jetzt, dass der Slogan "Bequemer Kauf auf Rechnung" zwar keine Irreführung nach § 5 UWG darstelle. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG könne sich aber aus einer Informationspflichtverletzung nach § 5a UWG ergeben (Urteil vom 11.09.2025 I ZR 14/23). Ob dies der Fall sei, müsse das Instanzgericht – also das OLG Hamburg – entscheiden.

Instanzgerichte: Kein Vorteil – keine Verkaufsförderung

Vor dem LG Hamburg und dem OLG der Hansestadt hatte die Verbraucherzentrale argumentiert, dass die Werbung einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstelle. Demnach müssen bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hätte die Bedingung – also die vorherige Bonitätsprüfung – eines Hinweises bedurft.

Die Gerichte waren jedoch der Auffassung, die betreffende Norm sei nicht anwendbar. Ihr Argument: Der Kauf einer Ware auf Rechnung verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil. Damit sei die Werbeaussage kein "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne der Norm.

EuGH: Kauf auf Rechnung objektiver Vorteil

Weil die Norm eine unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 6 Buchst. c der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (RL 2000/31/EG) umsetzt, rief der BGH auf die Revision der Verbraucherschützer hin den EuGH an. Die Vorlagefrage: Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein "Angebot zur Verkaufsförderung" dar?

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg bejahten dies – zumindest sofern die Zahlungsmodalität dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe, der sein Verhalten bei der Kaufentscheidung beeinflussen kann. Das hielt der EuGH im Fall der Bonprix-Werbung für gegeben. Der Vorteil bestehe darin, dass dem Käufer ein Zahlungsaufschub und damit ein Liquiditätsvorschuss gewährt werde. "Der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, muss über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift", so der Gerichtshof. Folglich müsse ein Verbraucher auf Anhieb erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.

BGH, Urteil vom 11.09.2025 - I ZR 14/23

Redaktion beck-aktuell, jss, 22. Oktober 2025.

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