Die Verlegerin einer Tageszeitung, eines Anzeigenblattes sowie zweier Online-Portale hatte sich gegen die Praxis eines Landkreises gewandt, in seinem Online-Portal unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen zu veröffentlichen.
Der BGH gab ihr recht (Urteil vom 26.09.2024 – I ZR 142/23). Indem der Landkreis kostenlos Stellenanzeigen anbiete, handele er nach § 3a UWG wettbewerbswidrig. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen handele es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG – auch wenn der Landkreis kein Entgelt dafür verlange. Denn im Gegensatz zu privaten Unternehmen sei die öffentliche Hand nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen. Sie könne Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand wiesen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf.
Der BGH bejaht zudem einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Zwar stehe hier nicht der redaktionelle Teil einer Publikation in Streit, sondern die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen. Die Pressefreiheit erfasse aber auch den Anzeigenteil von Medien. Der Betrieb der Jobbörse durch den Landkreis sei geeignet, Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.