In Karlsruhe ging damit am Donnerstag ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Facebook-Konzern zu Ende. In der Sache ging es darum, dass Facebook nach Ansicht des Dachverbands der Verbraucherzentralen in seinem "App-Zentrum" für kostenlose Online-Spiele anderer Anbieter die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. Mit einem Klick auf "Sofort spielen" stimmten diese automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielbetreiber zu und berechtigten die Anwendungen, auch "Statusmeldungen, Fotos und mehr" zu posten.
In dieser Präsentation von Spielen sieht der BGH recht eindeutig einen Verstoß von Meta gegen Datenschutz- wie auch lauterkeitsrechtliche Vorgaben und das AGB-Recht. Vor allem aber ging es in dem Verfahren von Beginn an um die Frage, ob der vzbv überhaupt auf Unterlassung dieses DS-GVO-Verstoßes klagen konnte, ohne dazu einen Auftrag einer Einzelperson zu haben, die zumindest potenziell von dem Verstoß betroffen sein könnte. Der BGH hat den Fall in den vergangenen Jahren schon zweimal dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Urteile vom 28.04.2022 - C-319/20 und vom 11.07.2024 - C-757/22).
Auf dieser Grundlage wies der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Thomas Koch nun die Revision von Meta gegen die verurteilende Entscheidung des KG zurück: Die Verbraucherschützer dürfen klagen (Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 186/17).
Verbände dürfen auch ohne konkreten Auftrag klagen
Der BGH stützt das auf Art. 80 Abs. 2 DS-GVO. Die Norm erlaubt es den Mitgliedstaaten, Verbraucherschützer und andere Verbände zu berechtigen, auch unabhängig vom konkreten Auftrag einer betroffenen Person Ansprüche wegen potenzieller DS-GVO-Verstöße auch gerichtlich geltend zu machen. Die Vorschrift bildet laut dem I. Zivilsenat eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die DS-GVO durch Verbände nach dem UWG und dem UKlaG.
Sie dürften gegen Verletzungen bestimmter Informationspflichten nach der DS-GVO in Verbindung mit Verstößen gegen das UWG und gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UKlaG, aber auch wegen Verwendung unwirksamer AGB vor den Zivilgerichten klagen, so der BGH. Dazu brauche es auch keine konkrete Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und keinen Auftrag einer bestimmten Person.
Es reiche aus, dass die Verbände eine Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen benennen und sich darauf berufen, dass deren Rechte durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt würden, weil die verarbeitende Stelle ihre Informationspflichten aus der DS-GVO nicht erfülle.
Nicht informiert und unangemessen benachteiligt: DS-GVO, UWG und AGB-Recht
In der Sache erklärt der Senat Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DS-GVO für verletzt, unter anderem, weil die Nutzerinnen und Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet worden seien.
Er sieht darin aber auch das Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinn von § 5a Abs. 1 UWG. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung personenbezogener Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle komme den datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten zentrale Bedeutung zu. Sie sollten sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Nachfrageentscheidung, die mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist, auf Grundlage fundierter Informationen treffen.
Der Hinweis darauf, dass mit der Einwilligung im App-Zentrum die Anwendung auch Statusmeldungen, Fotos und mehr im Namen der Nutzerinnen und Nutzer posten dürfe, sei schließlich eine unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame AGB, die der vzbv schon nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des deutschen UKlaG untersagen lassen dürfe.