Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, verlangt von Cloud-Anbietern für urheberrechtlich erlaubte Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) sowie für Vervielfältigungen nach §§ 60a - 60f UrhG eine angemessene Vergütung nach § 54 UrhG und will einen Cloud-Tarif aufstellen. Dazu rief sie die VGG-Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an und beantragte die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der Nutzung von Clouds. Die Schiedsstelle lehnte das ab und wurde vom BayObLG bestätigt, weil die Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung nicht geeignet sei.
Das hat auch der BGH so gesehen und die anschließende Rechtsbeschwerde der ZPÜ zurückgewiesen (Beschluss vom 17.07.2025 - I ZB 82/24). Zwar könnten die Urheber für privilegierte Kopien mittels Cloud eine angemessene Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG verlangen. Allerdings gehörten Cloud-Anbieter nicht zum Kreis der Vergütungspflichtigen, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen seien. Die Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG seien auch nicht analog anzuwenden, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Laut BGH muss die Vergütungspflicht für Privatkopien derzeit auch nicht aufgrund des unionsrechtlich geforderten gerechten Ausgleichs für die Urheber auf Cloud-Anbieter erstreckt werden. Die Mitgliedstaaten hätten bei der Gestaltung des gerechten Ausgleichs ein weites Ermessen. Daher sei es unionsrechtlich nicht geboten, Cloud-Dienste in den Kreis der Schuldner der Geräte- oder Betreibervergütung aufzunehmen, solange der gerechte Ausgleich auch im Fall der Cloud-Speicherung gewährleistet sei und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werde.
Zwar werde in der Literatur angezweifelt, ob die Geräte- und Speichermedienvergütung nach §§ 54 ff. UrhG angesichts einer zunehmenden Cloud-Nutzung einen angemessenen Ausgleich für Privatkopien sicherstellen könne. Aus den Feststellungen des BayObLG oder der Entscheidung der Schiedsstelle ergäben sich dafür aber keine Anhaltspunkte.