Eine Hauseigentümerin beauftragte ein Bauunternehmen mit dem Ausbau des Dachbodens. Die Firma ging aber pleite, noch bevor die Arbeiten fertig waren. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens lehnte eine Erfüllung des Vertrags ab. Die Hauseigentümerin hatte schon erhebliche Abschlagszahlungen auf die pauschal vereinbarte Vergütung geleistet, von denen sie den überschüssig gezahlten Teil zurückhaben wollte. Dazu verlangte sie zunächst vom Insolvenzverwalter eine prüffähige Schlussrechnung, um die Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle vorzubereiten. Der Insolvenzverwalter lehnte ab.
Nachdem das LG und das OLG noch der Hauseigentümerin Recht gegeben hatten, hat der BGH auf Revision des Insolvenzverwalters deren Klage abgewiesen (Urteil vom 07.11.2024 - IX ZR 179/23). Bei der beabsichtigten Rückforderung der überschüssig geleisteten Abschlagszahlungen handele es sich um eine Insolvenzforderung, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle durchgesetzt werden könne. Vom Insolvenzverwalter könne aber keine Schlussrechnung verlangt werden, um die Anmeldung vorzubereiten: Solange weder der Besteller die Hauptforderung zur Tabelle angemeldet habe noch der Anmeldung widersprochen worden sei, könne vom Insolvenzverwalter keine Erfüllung eines nebenvertraglichen Anspruchs auf Auskunft oder Schlussrechnung gefordert werden.
"Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens … nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen", heißt es im Leitsatz des BGH. Der Besteller müsse seine Rückforderung überschüssiger Zahlungen dann per Schätzung bei der Insolvenztabelle anmelden.
(* Der Teaser wurde um den letzten Halbsatz ergänzt, da die Formulierung zuvor missverständlich war. Geändert am 3.12.2024, 18:05h, jvh)