Schaden durch den Diesel-Kauf: Zu früh für die Rechtsschutzversicherung?
© Dragana Gordic / Adobe Stock

Rechtsschutzversicherer wollen nur für "auf den Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeuge" haften. Manchmal aber, so oft in Fällen des Diesel-Skandals, entsteht ein Schaden schon vor der Zulassung, durch den Erwerb des Fahrzeuges. Ob Versicherte dann allein dastehen, erklären Philipp Caba und Marko Huth.

Am Mittwoch verhandelt der IV. Zivilsenat des BGH (Az. IV ZR 86/24) über eine Frage mit praktischer Bedeutung für Millionen Rechtsschutzversicherte: Besteht Verkehrs-Rechtsschutz schon beim Fahrzeugerwerb oder erst ab Zulassung auf den Versicherungsnehmer?

Vor den Karlsruher Richtern treffen sich das Schadenabwicklungsunternehmen der ADAC Versicherung AG (ADAC RSR GmbH) und eine Kundin, die seit 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf Grundlage der VRB 1994 unterhält. Im Jahr 2017 erwarb sie einen Diesel-Pkw, der wenige Tage später auf sie zugelassen wurde. Im Zuge des Dieselskandals wollte sie den Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch nehmen. Der Versicherer verweigerte die Deckungszusage zunächst allein wegen des Hinweises auf vermeintlich fehlende Erfolgsaussichten. Den Einwand, der Kaufvertrag sei vor der Zulassung geschlossen worden, weshalb der Versicherungsschutz nicht greife, brachte er vorgerichtlich nicht vor.

Das LG Itzehoe bejahte den Deckungsschutz, das OLG Schleswig dagegen schloss ihn aus, da zum Erwerbszeitpunkt mangels Zulassung noch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Nun ist also der BGH dran. Er soll höchstrichterlich klären, wie § 21 VRB 1994 (bzw. in neueren Fassungen § 25 VRB 2014) zu verstehen ist.

Es geht nicht nur um Dieselklagen

Die Frage betrifft nicht nur den Versicherungsschutz für einzelne Dieselklagen, sondern den Kern der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung insgesamt. Allein beim ADAC verfügen laut Branchenangaben rund 1,8 Millionen Versicherungsnehmer über entsprechende Policen. Streitigkeiten zum Deckungsumfang gehören zu den häufigsten Konflikten im Rechtsschutzbereich. Nicht umsonst heißt es im Jahresbericht 2024 der Ombudsfrau für Versicherungen zur Rechtsschutzsparte wörtlich: "Vereinzelt war im Berichtsjahr zu beobachten, dass der Versicherer erkennbar als Gegner seines Versicherungsnehmers auftrat und teilweise schärfer um die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Auseinandersetzung stritt als der Gegner in der Hauptsache. […] Nicht zu unterschätzen ist zudem die Gefahr, dass das Vertrauen zum Versicherer nachhaltig gestört wird."

Sollte der BGH nun die enge Auslegung des OLG Schleswig bestätigen, könnte dies in einer Vielzahl von Fällen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Für viele Versicherungsnehmer, die auf Rechtsschutz im Streit mit Fahrzeugherstellern vertrauen, stünden erhebliche Kostenrisiken im Raum. Umgekehrt könnte sich eine Entscheidung, die das restriktive Verständnis der Klausel kassiert, zugunsten hunderttausender Versicherungsnehmer auswirken.

Versicherer haben ihr Regulierungsverhalten verändert

Bemerkenswert ist, dass die Versicherer das Thema zunächst selbst über viele Jahre anders behandelt und die maßgebliche Vertragsklausel eher weit ausgelegt haben. Interne Unterlagen, auf die sich das Verfahren stützt, zeigen: Erwerbsvorgänge wurden früher regelmäßig als vom Versicherungsschutz umfasst betrachtet, solange Kauf und Zulassung in engem zeitlichem Zusammenhang standen. Deckungszusagen wurden unabhängig davon erteilt, dass die Zulassung nach Erwerb erfolgte.

Als einige OLG, insbesondere das OLG Hamm, begannen, die Klauseln von Amts wegen zu prüfen und enger auszulegen, änderten Versicherer schließlich ihre Regulierungspraxis. Seither lehnen Versicherer den Deckungsschutz unter Bezugnahme auf diese Klausel vermehrt ab. Für die vorliegende Klausel des § 21 VRB hatte das OLG Hamm den Versicherungsschutz wegen Intransparenz noch bejaht. Da das OLG Schleswig in diesem Verfahren nun anders entschieden hat, hat es die Revision zugelassen.

Mehrere Gerichte – unter anderem das LG Stuttgart, das LG Dresden und das AG Auerbach – haben dieses Vorgehen als treuwidrig bezeichnet: Wer jahrelang anders reguliert und damit Vertrauen geschaffen habe, könne sich später nicht ohne weiteres auf ein enges Verständnis berufen. Auch hieran knüpft die Revision an – sie sieht in dem widersprüchlichen Regulierungsverhalten einen Verstoß gegen § 242 BGB.

Die enge Linie der Oberlandesgerichte

Das OLG Schleswig folgt der inzwischen in vielen Berufungsurteilen vertretenen engen Auslegung: Versicherungsschutz bestehe nur für Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Der Verkehrs-Rechtsschutz diene dem Schutz bei Gefahren des Straßenverkehrs – nicht der Absicherung allgemeiner Vertragsrisiken.

Wer die Klausel lese, müsse auch als rechtlicher Laie erkennen, dass der Schutz an die Zulassung des Fahrzeugs anknüpfe. Der Erwerb eines (zum Zeitpunkt des Kaufes in aller Regel) noch nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs falle daher nicht darunter. Dieses Wortlautverständnis werde auch durch die Systematik gestützt: Nur die "Vorsorgeversicherung" nach § 21 Abs. 8 VRB decke Erwerbsvorgänge ab, und zwar nur, wenn sich der Fahrzeugbestand insgesamt erhöhe.

Die Gegenauffassung der Instanzgerichte

Dem widersprechen zahlreiche Landgerichte (unter anderem Konstanz, Potsdam, Landau, Hildesheim, Heidelberg, Düsseldorf, Frankfurt): Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Formulierung "zugelassen" nicht als zeitliche, sondern als Zuordnungsbeschreibung. Für ihn bilden Erwerb und Zulassung einen einheitlichen Vorgang – er kaufe das Auto, um es sogleich auf sich zuzulassen.

Auch die Systematik der Versicherungsbedingungen spreche gegen die enge Lesart. § 25 VRB 2014 (in den Mehrfahrzeug-Tarifen) verweise ausdrücklich auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Der Versicherungsnehmer gehe daher davon aus, dass auch Kaufverträge über Fahrzeuge, die erst noch zugelassen werden, vom Schutz umfasst sind.

Besonders deutlich werde dies beim Blick auf die GDV-Musterbedingungen aus dem Jahr 2012, die die Grundlage vieler VRB bilden. Dort heißt es ausdrücklich, der Rechtsschutz gelte "auch für Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden".

Wenn schon der Branchenstandard diese Fälle einschließt, so die Argumentation, kann ein Versicherer sich nicht darauf berufen, sein Tarif erfasse sie nicht – zumal er sein eigenes Bedingungswerk selbst jahrelang anders verstanden hat und auf dieser Grundlage mit juristisch ausgebildetem Fachpersonal zu Gunsten der Versicherungsnehmer reguliert hat.

Schließlich sehen mehrere Gerichte einen überlagernden Parteiwillen: Der Versicherer habe die Klausel selbst jahrelang so ausgelegt, dass Erwerbsvorgänge gedeckt sind. Diese gelebte Vertragspraxis könne nicht einseitig rückwirkend korrigiert werden.

Historische und systematische Überlegungen

Die Revision verweist außerdem auf den inneren Zusammenhang zwischen § 21 und § 25 VRB. Während § 21 den Einzel-Rechtsschutz für ein Fahrzeug regelt, deckt § 25 die Mehrfahrzeug-Variante ab. Dass der weitergehende Tarif einen geringeren Schutzumfang haben soll, wäre systematisch widersprüchlich.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Bedingungen ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung: Die VRB 2014 orientierten sich inhaltlich an den GDV-Musterbedingungen aus 2012, die den Erwerb ausdrücklich einbeziehen. Zumal der zeitliche Versicherungsschutz systematisch zu Beginn der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in § 4 abschließend geklärt werde, während die §§ 21 ff gerade nur den sachlichen Versicherungsschutz regelten.

Treu und Glauben – "Nachschieben" neuer Ablehnungsgründe

Außerdem betrifft die Revision die Frage, ob ein Versicherer neue Ablehnungsgründe "nachschieben" darf. Die Beklagte hatte die Deckung zunächst nur wegen mangelnden Erfolgsaussichten abgelehnt und auf die Möglichkeit eines Stichentscheids (§ 17 VRB) verwiesen – ein Verfahren, das für beide Seiten bindend ist. Erstmals nach Vorlage eines für die Klägerin positiven Stichentscheids brachte die Beklagte den Einwand des fehlenden Versicherungsschutzes wegen Nichtzulassung vor.

Nach Ansicht der Versicherten verstößt dieses Verhalten gegen Treu und Glauben: Wer eine rechtliche Prüfung anregt, den Kunden zu kostenpflichtigen Gutachten veranlasst und damit Vertrauen auf Deckung weckt, darf später nicht den Versicherungsschutz grundsätzlich bestreiten.

Mehrere Landgerichte haben in ähnlichen Fällen entschieden, dass ein solches Verhalten präkludiert sei – der Versicherer könne sich auf neue Ausschlussgründe nicht mehr berufen, wenn er zuvor bewusst anders agiert habe.

Viele Aufgaben für den BGH

Der Fall bietet dem BGH die Gelegenheit, gleich mehrere Grundsatzfragen anzugehen. Zum einen wäre es wünschenswert, wenn die Karlsruher Richterinnen und Richter klären würden, wie der Begriff "zugelassen" in § 21 und § 25 VRB auszulegen ist – zeitlich oder als bloße Zuordnungsbeschreibung? Weiter könnten sie klären, ob ein Verkehrs-Rechtsschutz auch Erwerbsvorgänge abdecken muss, wenn die Klausel – wie in den GDV-Musterbedingungen – diesen Schutz ausdrücklich vorsieht. Und schließlich: Sind Versicherer an ihr früheres Regulierungsverhalten gebunden, wenn sie dadurch berechtigtes Vertrauen geschaffen haben?

Wenn der BGH diese Fragen aus dem Weg räumen würde, wäre Versicherern wie auch Versicherungsnehmern weitergeholfen. Versicherungsnehmer könnten bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Fahrzeugerwerb auf sachlichen Versicherungsschutz vertrauen (z.B. in der Causa Diesel), sollte der BGH einem weitem Klauselverständnis folgen. Und wenn nicht, dann könnten sie vor Klageerhebung ihre Risiken besser einschätzen. Auch für die Gerichte würde ein Grundsatzurteil Rechtsklarheit schaffen und eine Vielzahl paralleler Verfahren beenden.

Philipp Caba ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte und auf die Bereiche Versicherungsrecht und Prozessführung in sogenannten Serienschäden spezialisiert. Zusätzlich zu seiner Rolle als Rechtsanwalt ist er Legal-Tech-Enthusiast, Autor und Speaker auf Veranstaltungen.

Marko Huth ist seit 2006 bei Gansel Rechtanwälte in Berlin tätig und seit 2012 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er ist auf Kredit-, Zahlungsverkehr- und Versicherungsrecht sowie die Durchführung von Gerichtsverfahren spezialisiert.

Gastbeitrag von Philipp Caba und Marko Huth, 14. Oktober 2025.

Mehr zum Thema