Energieverteilernetze: Was ist eine "Kundenanlage"?

Wer mithilfe einer Kundenanlage Grundstücke mit Energie versorgt, kann diese an das örtliche Verteilernetz anschließen lassen. Doch was das deutsche Energiewirtschaftsrecht unter den Begriff packt, läuft EU-Recht zuwider. Anlagen mit eigenem Verteilernetz fallen nicht darunter, stellt der BGH nach der Antwort aus Luxemburg jetzt klar.

Für Energieversorgungsunternehmen hat es einige Vorteile, ihre Anlagen als sogenannte Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG zu betreiben. Sie können an örtliche Verteilernetze angeschlossen werden und sind als dem Energieversorgungsnetz nachgelagerte Anlagen weitgehend von regulatorischen Pflichten eines Netzbetreibers ausgenommen. Doch nun musste sich der BGH mit dem Begriff der Kundenanlage an sich beschäftigten und hat entschieden: Eine Anlage kann nur dann eine "Kundenanlage" sein, wenn sie kein eigenes Verteilernetz darstellt (Beschluss vom 13.05.2025 EnVR 83/20).

Anlass für die Entscheidung war die Beschwerde eines Energieversorgers. Das Unternehmen betreibt zwei Blockheizkraftwerke, mit denen mehrere Wohnblöcke versorgt werden sollten. Es hatte beantragt, die beiden Kraftwerke jeweils gesondert als eine Kundenanlage an das örtliche Verteilernetz anschließen zu lassen. Die Netzbetreiberin hatte das jedoch abgelehnt: Die beiden Kraftwerke seien gar keine Kundenanlagen.

EuGH stört sich an Definition im EnWG

Die Landesregulierungsbehörde und das OLG waren auf Seiten der Netzbetreiberin. Für den Kartellsenat des BGH stellte sich aber eine unionsrechtliche Frage, denn den Begriff der Kundenanlage hatte sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der EnWG-Novelle im Jahr 2011 ausgedacht. Im Unionsrecht – genauer in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ((EU) 2019/944) – hat er keine Entsprechung.

Der BGH fragte also nach, ob unionsrechtliche Vorgaben zur Verteilung von Energie und zu Verteilernetzbetreibern einer Einordnung als Kundenanlage entgegenstünden – und der EuGH bejahte das: Eine Anlage wie die infragestehende müsse nach Unionsrecht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegen (Urteil vom 28.11.2024 - C-293/23).

BGH: Kundenanlage nur ohne Verteilernetz

Wenig überraschend hat der BGH die Rechtsbeschwerde des Energieversorgers daher zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben sei, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstelle.

Die Leitungsanlagen der Antragstellerin seien aber Verteilernetze in diesem Sinn, denn sie dienten der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt sei. Damit könnten sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden, so der Senat.

BGH, Beschluss vom 13.05.2025 - EnVR 83/20

Redaktion beck-aktuell, dd, 13. Mai 2025.

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