Streit um Vergütung: Kanzleiabwickler ist beizuladen

Wird eine Abwicklervergütung durch den Kanzleiinhaber angefochten, ist der Abwickler zwingend beizuladen. Der BGH holte das nun in einem Fall nach, in dem das unterblieben war. Die Vergütung könne nur beiden gegenüber einheitlich festgelegt werden.

Die Rechtsanwaltskammer hatte die Vergütung eines Kanzleiabwicklers festgesetzt. Dagegen wehrte sich der Kanzleiinhaber. In erster Instanz wurde der Abwickler nicht beigeladen. Die Anfechtungsklage scheiterte beim AGH Schleswig. Der BGH ließ die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu.

Der Anwaltssenat des BGH holte die unterbliebene Beiladung des Abwicklers nun per Zwischenentscheid nach (Beschluss vom 05.06.2024 – AnwZ (Brfg) 38/23). "Im Falle der Anfechtung einer Abwicklervergütung ist der Kanzleiabwickler gemäß § 65 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig beizuladen", entschied der Einzelrichter. Dies sei auch im Berufungsrechtszug noch möglich.

Durch die Anträge auf Aufhebung der zu seinen Gunsten festgesetzten Abwicklervergütung werde der Jurist unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt, da hier sein Verdienst im Streit stehe. Zudem könne die Abwicklervergütung, die in erster Linie aus den Kanzleieinnahmen und nur subsidiär von der Rechtsanwaltskammer aufzubringen sei, gegenüber dem Kanzleiinhaber und dem Abwickler nur einheitlich festgelegt werden.

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - AnwZ (Brfg) 38/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 1. Juli 2024.

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