Vertretungsverbot für Anwalt darf nicht zu Existenzverlust führen

Ein Anwalt für Zivilrecht wurde vom AGH mit einem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts belegt. Da der AGH aber nicht ausreichend geklärt habe, ob Folge des Verbots für den Anwalt der Verlust seiner Existenz ist, hat der BGH die Sache insoweit zurückverwiesen.

Ein Anwalt für Zivilrecht beging als Prozesspartei Meineid und wurde deshalb vom AnwG aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der AGH änderte den Rechtsfolgenausspruch und verhängte stattdessen ein zweijähriges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts. Die Revision des Anwalts dagegen hatte beim BGH teilweise Erfolg (Beschluss vom 13.12.2024 - AnwSt (R) 4/24).

Der Senat für Anwaltssachen bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Rechtsfolgenausspruch auf, über den der AGH nun neu entscheiden muss. Er moniert, dass sich der AGH nicht genügend mit den wirtschaftlichen Folgen des Vertretungsverbots für den Anwalt beschäftigt habe, der ausschließlich im Zivilrecht tätig sei. Denn betreibe der Anwalt eine reine Zivilprozesspraxis, was nach den Urteilsgründen des AGH unklar sei, könne das verhängte Vertretungsverbot für ihn den Verlust der Existenz bedeuten.

Der AGH habe zu Unrecht Ersparnisse des Anwalts ins Feld geführt und deshalb eine Gefährdung der beruflichen Existenz des Anwalts verneint. Denn maßgeblich sei, ob dem Anwalt die Chance verbleibe, seine Praxis ökonomisch sinnvoll fortzusetzen. Das sei hier aber zumindest unklar, da das Verbot das von ihm ausschließlich bearbeitete Zivilrecht betreffe. Der BGH unterstreicht, dass das Vertretungsverbot keinem rechtlich unzulässigen Berufsverbot auf Zeit nahekommen dürfe.

BGH, Beschluss vom 13.12.2024 - AnwSt (R) 4/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. Januar 2025.

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