Pay-TV-Cardsharing ist kein Betrug: BGH verneint Vermögensschaden
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Durch ein ausgeklügeltes Smartcard-Sharingsystem sollen einem Pay-TV-Anbieter laut dem LG Hof fast 1,5 Millionen Euro entgangen sein – ein klarer Fall von Computerbetrug? Nein, meint der BGH und erinnert an die examensrelevanten Grundsätze zum Vermögensschaden.

Durch sogenanntes Cardsharing, bei dem modifizierte Receiver Zugriff auf verschlüsselte Pay-TV-Programme erhalten, kommt es nicht automatisch zu einem Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters. Ein Computerbetrug nach § 263a StGB scheidet damit aus, wie der BGH klarstellt (Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24).

Das Prinzip des Cardsharings macht sich eine Schwachstelle des Pay-TV-Systems zunutze. Die vom Anbieter ausgestrahlten Sendesignale enthalten ein Kontrollwort, das sich automatisiert binnen weniger Sekunden ändern kann. Eigentlich sollten nur autorisierte Receiver mit einer Smartcard in der Lage sein, das Kontrollwort aus dem Signal zu extrahieren und zu entschlüsseln. Beim Cardsharing kommen hingegen modifizierte Receiver zum Einsatz, die das Kontrollwort nicht von der Smartcard abfragen, sondern von eigens dafür aufgestellten Proxy-Servern.

Im Mai 2025 verurteilte das LG Hof den Kopf eines solchen Cardsharing-Netzwerks unter anderem wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Nach den Feststellungen des Gerichts soll dem Pay-TV-Anbieter ein Vermögensschaden von knapp 1.470.000 Euro entstanden sein.

BGH: Wo ist der Vermögensschaden?

Auf die Revision des Angeklagten kassierte der 6. Strafsenat des BGH nun den Schuldspruch wegen Computerbetrugs. Es fehle an dem erforderlichen Vermögensschaden, den das LG hier fehlerhaft angenommen habe.

Der Senat stellt klar, dass es sich beim Computerbetrug (§ 263a StGB) wie auch beim Betrug (§ 263 StGB) um ein Vermögensdelikt handelt. Die Tathandlung müsse sich damit unmittelbar vermögensmindernd auswirken bzw. das Opfer zu einer Vermögensverfügung bewegen, die im Ergebnis ein Negativsaldo hervorrufe.

Hier jedoch sei gerade kein Vermögenswert des Pay-TV-Anbieters unmittelbar an die Täter abgeflossen. Dass sie die manipulierten Receiver Dritten zur Verfügung gestellt hatten, habe nicht etwa Auswirkungen auf die Sendekapazität gehabt oder den Anbieter daran gehindert, Verträge mit Neukunden abzuschließen.

Auch seien die rechtswidrig entschlüsselten Programminhalte durch das Cardsharing nicht irgendwie "entwertet" worden. Zwar könne die Masche zu einem Umsatz- bzw. Abonnentenrückgang führen, das sei aber lediglich ein mittelbarer Folgeschaden und damit kein Vermögenswert, der vom Anbieter direkt zu den Tätern fließe. Es fehle insoweit an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil.

Kein Vermögensschaden durch die Hintertür

Ein Schaden könne zwar auch darin liegen, dass dem Geschädigten eine potenzielle Vermögensmehrung vereitelt werde, doch auch das erkannte der Senat hier nicht. Dafür müsste die Erwerbschance derart verdichtet sein, dass ihr bereits ein gewisser Vermögenswert zukomme. Hätten die Täter etwa einen festen Kundenkreis abgeworben, könne man in diesem Sinne von einer Vermögensminderung sprechen. Gehe es jedoch lediglich um Gelegenheitskunden, liege darin noch kein Vermögensschaden.

Auch über den sogenannten Leistungsbetrug komme man hier nicht weiter. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn der Täter eine eigentlich kostenpflichtige Leistung heimlich in Anspruch nimmt. Dafür fehle es bereits an einer vertraglichen Bindung zwischen Pay-TV-Anbieter und Cardsharing-Endnutzer. Das Konzept könne auch deshalb kein Leistungsbetrug sein, weil der Pay-TV-Anbieter keinen typischen Mehraufwand erbringen müsse – das Signal werde ohnehin ausgesendet, unabhängig davon, ob die Empfänger zur Entschlüsselung befugt seien.

Trotzdem nach dem UrhG strafbar

Ohne die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs verblieb damit lediglich eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG). Die Vorschrift betrifft Sicherungseinrichtungen von geschützten Werken – hier die Smartcard, die die Entschlüsselung nur befugten Nutzerinnen und Nutzern erlauben soll.

Auch erkannte der Senat auf Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB, § 27 StGB). Die Vorschrift erstrecke sich gerade nicht nur auf Leistungen, die "über" Telekommunikationsnetze erschlichen werden, sondern auch auf solche, die gerade Teil des Telekommunikationsnetzes seien. Die verschlüsselten Programminhalte fielen darunter. Auch eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) erkannte der Senat und verwies die Sache unter Änderung des Schuldspruchs an das LG Hof zurück.

BGH, Beschluss vom 12.06.2025 - 6 StR 557/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 16. Januar 2026.

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