Eine abgenommen, eine fallengelassen: Rücktritt vom Mordversuch mit zwei Pistolen?
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Wenn das Opfer einer Schützin mit zwei Pistolen die erste Waffe entreißt und diese die zweite aufgrund des festen Griffs fallen lässt, liegt kein Fehlschlag vor. Ob die Frau vom versuchten Mord freiwillig zurückgetreten ist, muss das LG nach einer Entscheidung des 6. Strafsenat des BGH nun prüfen.

Eine Beamtin in Ruhestand wollte eine andere Frau erschießen und lief – mit einer Pistole in jeder Hand – auf sie zu. Aus etwa 1,50 Metern Entfernung gab sie einen Schuss ab, der das Opfer verfehlte. Als es zu einer Auseinandersetzung kam, lösten sich aus beiden Waffen insgesamt drei Schüsse. Zwei davon trafen die Geschädigte. Diese schaffte es, der Angreiferin eine Pistole zu entreißen. Aufgrund des "festen Griffs" ließ die Schützin auch die andere Waffe fallen.

Das LG verurteilte die Frau wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Revision der Angeklagten war überwiegend erfolgreich.

Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf, da die Strafkammer einen Rücktritt hätte prüfen müssen (Beschluss vom 10.7.2024 – 6 StR 220/24). Der Verlust der ersten Pistole bedeute für sich genommen weder einen Fehlschlag des Versuchs noch dessen Beendigung oder bei fehlender Beendigung dessen Aufgabe. Nach der vom 6. Strafsenat geteilten Ansicht des Generalbundesanwalts hätte die Strafkammer die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen.

Der BGH verwies die Sache insofern an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des LG. Dort werde man neben Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Angeklagten auch prüfen müssen, ob ihr als Ruhestandsbeamtin aufgrund der Verurteilung nicht unerhebliche beamtenrechtliche Folgen drohten, die regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen seien.

BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - 6 StR 220/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 16. August 2024.