Ein alkohol- und kokaingeschwängerte Party endete tragisch: Nachdem eine Transsexuelle erfolgreich gleich zwei Männer in ihren Bann gezogen hatte, wurde ihr Partner eifersüchtig. Er offenbarte daher den erstaunten Partygästen das Geheimnis um das Geschlecht der attraktiven Dame. Wütend packte ihn einer der Enttäuschten am Hemd, schob ihn zum geöffneten Fenster der im zweiten Obergeschoss liegenden Wohnung und stieß ihn heftig gegen den nicht vollständig heruntergelassenen Rollladen. Der brach aus der Führungsschiene und der Mann stürzte sechs Meter hinunter auf den Gehsteig. Er erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen, ist bis heute erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe im Alltag angewiesen. Das LG Halle verurteilte den Täter wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, wobei es eine weitere Strafe einbezog. Seine Revision vor dem BGH war erfolgreich.
Der 6. Strafsenat bemängelte, dass das LG allein aus der Gefährlichkeit des Handelns und der Wahrscheinlichkeit des Todes auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen habe (Beschluss vom 05.09.2024 – 6 StR 340/24). Gerade bei einer spontanen Tat, die in "affektiver Erregung" begangen worden sei, verlangten die Leipziger Richterinnen und Richter eine sorgfältige Prüfung aller möglichen Elemente des Vorsatzes. Der BGH kritisierte vor allem, dass das LG den Alkohol- und Kokainkonsum des Partygasts nicht berücksichtigt hatte. Dieser war nur indirekt bei der Frage der Schuldfähigkeit erwähnt worden; bei der Frage, ob der Täter den Tod des eifersüchtigen Manns tatsächlich billigend in Kauf genommen hatte, wurde er jedoch nicht erörtert.
Die mögliche Enthemmung durch die Drogen hätte nach Ansicht des Senats unbedingt mitberücksichtigt werden müssen. Der BGH gab dem LG Halle gleichwohl auch für die erneute Prüfung mit auf dem Weg, dass ein bedingter Tötungsvorsatz dennoch "nicht fernliegend" sei.