Eine Haftstrafe von sieben Jahren wegen Drogenhandels: Das war das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gewesen. Der Beweis für die vorgeworfenen Taten habe sich klar aus den mehr als hundert Seiten mit Chat-Nachrichten ergeben, mit denen die Strafkammer ihr Urteil gefüllt hatte. So sah es jedenfalls die Kammer – und beschränkte ihre Beweiswürdigung darauf, in einem Satz festzuhalten, dass die "dargestellten Chatverläufe" sie "überzeugt" hätten.
Obwohl das LG einige Zitate extra optisch hervorgehoben hatte, blieb diese Beweiswürdigung für den 6. Strafsenat des BGH rätselhaft. Er erinnert nachdrücklich daran, dass die Urteilsgründe keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten sollten. Eine derart breite Darstellung sei vielmehr ein Indiz für eine fehlende eigene Einordnung. Die Bewertung des Sachverhalts in einem Satz durch die Strafkammer reiche entsprechend nicht aus.
BGH: Tatgericht muss die Fakten einordnen
Insbesondere die Verwendung von Codes und kryptischen Andeutungen – wie beispielsweise "Morgan kommt 2 paco" – hätten, so der BGH, eine "Entschlüsselung" durch das LG erforderlich gemacht. Es sei nicht seine Aufgabe als Revisionsgericht, eigene Schlüsse aus dem – reichlich abgedruckten – Material zu ziehen.
Die neue Strafkammer, die jetzt den Fall auf den Tisch bekommen wird, bat der 6. Strafsenat bereits vorsorglich, das Urteil nicht mit Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln zu überfrachten.