Erfundener gefährlicher Rocker will Geld: Erpressung statt Betrug

Wenn der Rocker, der unter Androhung von Gewalt Geld einfordert, vom Täter nur erfunden wurde, um seinem Verlangen mehr Nachdruck zu verleihen, ist die Tat als Erpressung – und nicht als Betrug – zu bewerten. Die Täuschung geht dem BGH zufolge in der Drohung auf.

Die Geschädigten zahlten erhebliche Beträge an einen Mann namens Ö., der ihnen per Telefon Vergewaltigung und Gewalt angedroht hatte, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen. Dazu hatte ihnen ein Freund geraten, der Ö. angeblich kannte und behauptete, dass er ein gefährlicher und nicht gerade zimperlicher Anführer einer Rockergruppe war. Er selbst habe bereits 87.000 Euro an ihn gezahlt, um nicht zusammengeschlagen zu werden. Später stellte sich heraus, dass dieser sogenannte Freund selbst der Rocker Ö. war. Er hatte die Figur erfunden, um Geld von den Geschädigten zu erhalten.

Das LG Kiel verurteilte den Mann unter anderem wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Seine Revision zum BGH war überwiegend erfolglos.

Erpressung statt Betrug

Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 25.02.2025 – 5 StR 739/24) bewertete die Taten rund um Ö. – anders als das LG – als Erpressung nach § 253 StGB. Mit der Erfindung des Rockeranführers, der auch ihn bereits um erhebliche Summen gebracht haben soll, habe er seine Freunde zwar getäuscht. Diese Täuschung habe aber nur der Errichtung einer wirksamen Drohkulisse gedient, um seiner unberechtigten Forderung Nachdruck zu verleihen. Den Leipziger Richterinnen und Richtern zufolge ist die Täuschung in der Drohung aufgegangen.

Da die Eingangsstrafrahmen des Betrugs nach § 263 StGB und der Erpressung gleich ausfallen, in der gewerblichen Begehungsweise in drei Fällen beim Betrug aber niedriger ist, habe die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen auf den Strafausspruch (Verböserungsverbot).

BGH, Urteil vom 06.03.2025 - I ZR 138/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 14. März 2025.

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