Stadtpark-Urteil bestätigt: Strafen wegen Vergewaltigung bleiben bestehen

Das Urteil im sogenannten Hamburger Stadtpark-Verfahren sorgte seinerzeit für eine Welle der Empörung, die vor allem die Vorsitzende Richterin traf. Der BGH hat die Schuldsprüche gegen die nach Jugendstrafrecht verurteilten Täter nun bestätigt.

"Mädchen (15) in Hamburger Stadtpark missbraucht: Neun Vergewaltiger – nur einer muss in den Knast!" titelte die Bild-Zeitung, nachdem das LG Hamburg sein Urteil im aufsehenerregenden Strafverfahren um das Schicksal eines Mädchens in einer Septembernacht im Jahr 2020 gesprochen hatte. Neun Angeklagte hatte die Strafkammer nach 68 Verhandlungstagen wegen Vergewaltigung zu Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen Mann hatte es freigesprochen. Der Großteil der Strafen war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Verurteilten, die zur Tatzeit mit 16 bis 20 Jahren als Jugendliche oder Heranwachsende galten, hatten laut Urteil eine ihnen zuvor nicht bekannte 15-Jährige, die auf der Festwiese des Stadtparks schwer alkoholisiert umhergelaufen war, teils in einer Gruppe, teils unabhängig voneinander vergewaltigt. Dabei hatten sie den offenkundig hilflosen Zustand des Mädchens, das durch die nacheinander folgenden Vergewaltigung zudem traumatisiert war, ausgenutzt. Die verhängten Strafen sorgten auch im Netz für Empörung, da sie von vielen als zu milde empfunden wurden.

Die Folge waren massive Anfeindungen bis hin zu Gewaltaufrufen gegen die Vorsitzende Richterin. Der Richterverein Hamburg solidarisierte sich daraufhin mit der Kollegin und verurteilte "die unerträgliche Hetze" und "die persönlichen Angriffe". Ihr war u.a. in Kommentaren ebenfalls eine Vergewaltigung gewünscht worden.

Täter nutzten Hilflosigkeit der 15-Jährigen aus

Nun hat der BGH die Revisionen von sechs Angeklagten gegen ihre Schuldsprüche zurückgewiesen, womit die Urteile rechtskräftig sind (Beschluss vom 27.03.2025 5 StR 567/24). Das LG Hamburg habe insbesondere seine Annahme einer erheblichen Einschränkung des Opfers in der Bildung und Äußerung ihres Willens tragfähig begründet, entschied der 5. Strafsenat. Auch den Vorwurf, die Angeklagten hätten um den hilflosen Zustand gewusst und diesen ausgenutzt, habe die Strafkammer hinreichend belegt, befanden die Richterinnen und Richter in Leipzig.

Nacheinander hatten nach den landgerichtlichen Feststellungen zunächst vier der Angeklagten, später die anderen, teils noch einmal in einer Dreiergruppe, das Mädchen in ein Gebüsch geführt und dort oralen, aber auch vaginalen Verkehr mit ihr gehabt. Einer hatte ihr dabei sogar noch Handy und Portemonnaie gestohlen. Die Angeklagten hatten im Prozess auf Freispruch plädiert, da sie gedacht hätten, die 15-Jährige habe den Geschlechtsverkehr gewollt. Hierauf stützten sie sich auch in der Revision.

Ein Angeklagter hatte vor dem BGH zudem eine Verfahrensrüge erhoben, weil die Videovernehmung des als Nebenklägerin aufgetretenen Opfers nicht wie erforderlich gerichtlich angeordnet worden sei, drang aber auch hiermit nicht durch.

Die Staatsanwaltschaft, die im Prozess seinerzeit Jugendstrafen zwischen 15 Monaten und drei Jahren gefordert hatte, war nicht in Revision gegangen.

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - 5 StR 567/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 12. Mai 2025.

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