Sechs Männer wollten an einem Wochenende Anfang Oktober 2022 in eine Sparkasse einbrechen, um dort die Schließfächer auszuräumen. Die Beute, so hofften sie, würde einen sechs- bis siebenstelligen Betrag ergeben. Geplant war, die Alarmanlage der Bank zu umgehen und sich dazu von einem Kellerraum im Gebäude erst ins Treppenhaus und von dort aus in den Tresorraum der Sparkasse vorzuarbeiten - per Bohrhammer, Vorschlaghammer, Meißel und weiterem Gerät. Was sie nicht wussten: Sie wurden schon von Anfang an von der Polizei observiert, so dass ihr Vorhaben nicht gelingen konnte. Ihre Vorbereitungshandlungen, etwa das Ausspähen des Tatorts und die Deponierung der Werkzeuge in dem Gebäude, gelangen noch. Aber schon kurz nach Beginn der Bohrarbeiten erkannten sie die Gefahr durch die Polizei und flüchteten. Das Werkzeug ließen sie vor Ort.
Das LG Berlin verurteilte die Männer wegen versuchtem Diebstahl zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten. Der Staatsanwaltschaft war das nicht ausreichend: Sie hatten eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen beantragt. Außerdem forderten sie die Einziehung des Pkw, der als Tatmittel gebraucht worden war. Ihre Revision zum BGH war ein voller Erfolg.
Versuchter schwerer Bandendiebstahl aus falschen Gründen abgelehnt
Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 03.07.2024 – 5 StR 535/23) wendet sich gegen die Ansicht des LG Berlins, das das Werkzeug als ungefährlich eingeordnet hatte. Prinzipiell könne man einen Vorschlaghammer als Schlagwerkzeug und einen Meißel als Stichwerkzeug benutzen. Diese Werkzeuge seien also grundsätzlich geeignet, anderen Menschen schwere Verletzungen zuzufügen und erfüllten damit die Eigenschaft als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Nach dieser Norm sei kein subjektives Element – insbesondere keine Verwendungsabsicht oder ein Vorbehalt der Verwendung – gefordert, um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs anzunehmen.
Auch die Verneinung der Berliner Richterinnen und Richter des versuchten Bandendiebstahls hält der BGH für rechtsfehlerhaft: So hatte das LG einen der Angeklagten direkt ausgenommen, weil er für eine vorherige Tat der anderen Beteiligten nicht angeklagt worden war. Er habe nur das Tatfahrzeug verkauft und käme deshalb allenfalls als Gehilfe in Betracht. Die Bundesrichterinnen und -richter stellten definitiv klar, dass auch Gehilfen als Bandenmitglieder betrachtet werden können.
Das Argument, dass der Sparkasseneinbruch einen sehr hohen Vorbereitungsaufwand erfordert hatte und deshalb nicht "zwingend den Schluss zulasse", dass mehrere Taten einer Bande geplant worden seien, verwarf der 5. Strafsenat. Der Schluss müsse nicht zwingend sein, vielmehr müsse nur das Tatgericht von der Richtigkeit seines gezogenen Schlusses überzeugt sein.
Der BGH bemängelte weiter die Einziehungsentscheidung: Die Begründung des LG Berlin, wonach es die Einziehung für unverhältnismäßig halte, werde durch die Feststellungen nicht getragen. So fehlt es den Leipziger Richterinnen und Richtern an der Angabe des Werts des Fahrzeugs. Auch eine konkrete Gegenüberstellung des Pkw-Werts mit dem Wert der erwarteten Beute sei nicht vorhanden. Wie oft hingegen der BMW für die konkrete Tat eingesetzt wurde oder welche weiteren Fahrzeuge noch eingesetzt wurden, hält der BGH für belanglos.
Das LG Berlin wird nun ergänzende Feststellungen treffen und erneut über die Sache entscheiden müssen.