Ein Täter verwendet die Daten eines anderen nicht schon deshalb "unbefugt" im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (Computerbetrug), weil er dessen EC-Karte mit PIN durch Täuschung erlangt und dann gegen seinen Willen eingesetzt hat. In Betracht kommt aber mindestens ein versuchter Betrug zum Nachteil des Karteninhabers, meint der BGH (Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 262/25).
Ein 82-Jähriger wurde auf dem Weg zum Einkaufen "überredet", ins Auto zweier Männer zu steigen, die ihn sodann auf eine Fahrt durchs Stadtgebiet mitnahmen. Der Angeklagte erkannte, dass der Mann leichtgläubig und verunsichert war, und erzählte ihm eine Geschichte über Geschenke für seine Kinder sowie sein Haus, die er jeweils (ab-)bezahlen müsste. Der betagte Mann wollte ihm zwar kein Geld geben, überließ ihm aber seine EC-Karte nebst PIN. Damit hob der Angeklagte schließlich 20.000 Euro an einem Geldautomaten ab.
Das LG Hamburg verurteilte ihn unter anderem wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und vier Monaten. Der BGH zweifelte nun jedoch daran, ob er die EC-Karte wirklich im Sinne der Vorschrift "unbefugt" genutzt hatte, und hob das Urteil insoweit auf.
Erschwindelt heißt nicht unbefugt
§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB setzt für einen Computerbetrugsversuch voraus, dass ein Datenverarbeitungsvorgang durch die "unbefugte" Verwendung von Daten beeinflusst wird. Unbefugt in diesem Sinne sei nicht schon derjenige – so der 5. Strafsenat – der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwende oder sie rechtswidrig erlangt habe. Es brauche eine "betrugsspezifische Auslegung" des Computerbetruges.
Konkret bedeute das: Das Abheben am Geldautomaten könne nur dann ein Computerbetrug sein, wenn eine entsprechende Abhebung am Bankschalter ein Betrug (§ 263 StGB) wäre. Eine unbefugte Verwendung entfalle daher, wenn die Debitkarte und Geheimnummer mit dem Wissen des Inhabers erlangt wurde – selbst wenn diese Überlassung womöglich auf einer Täuschung beruhe.
Verurteilung wegen Betrugs ist möglich
Der Senat verwies die Entscheidung insoweit mit der Maßgabe an das LG Hamburg zurück, dass nach den aktuellen Feststellungen keine Aussage über eine mögliche Betrugsstrafbarkeit getroffen werden könne. Sollte das LG die subjektive Sicht des Opfers bezüglich der Überlassung nicht näher beleuchten – so der Senat in einem Hinweis - käme indes ein versuchter Betrug in Betracht.
Im Übrigen reiche die Zahlung der Schadenssumme für sich genommen nicht aus, um von einer strafmildernden Wiedergutmachung auszugehen (§ 46a Nr. 2 StGB). Dafür müsse der Täter über die reine Kompensation hinaus einen persönlichen Verzicht an den Tag legen. Dass der Täter-Opfer-Ausgleich gerichtlich angeordnet ist, stehe dem an sich nicht im Weg.


