Zwei Männer stiegen in eine Strandbar ein und stahlen Alkohol im Wert von rund 500 Euro. Dann merkten sie, dass sie Schwierigkeiten mit dem Abtransport der Beute hatten und riefen einen Heranwachsenden an, ob er sie mit dem Wagen abholen könne? Der kam auch zu dem verabredeten Ort – etwa zwei Kilometer von der Strandbar entfernt – und nahm sie mitsamt des Diebesguts auf.
Das LG Görlitz bewertete diesen Dienst als Beihilfe zum Diebstahl und verurteilte den Abholenden wegen dieser und weiterer Taten zu einer Jugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Der Heranwachsende erhob die Revision zum BGH – mit nur geringem Erfolg.
Zwar nur Begünstigung, aber Strafe bleibt
Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 16.07.2024 – 5 StR 259/24) änderte den Schuldspruch: Er lehnte die Beihilfe zum Diebstahl ab, weil die Tat bereits beendet war, als der Heranwachsende hinzukam. Zwei Kilometer vom Tatort entfernt war die Beute bereits gesichert. Stattdessen komme nur noch die Begünstigung der Tat nach § 257 Abs. 1 StGB in Betracht.
Zwar hätte es eigentlich eines richterlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurft, bevor der Schuldspruch geändert wird, so die Richterinnen und Richter weiter. Sie befanden hier aber, aber dass sich der geständige Angeklagte auch nach einem Hinweis nicht besser hätte verteidigen können. Der Schutzzweck der Hinweispflicht laufe daher leer und deshalb sei der Hinweis entbehrlich.
Der junge Mann dürfte aber enttäuscht sein, weil die Leipziger Richterinnen und Richter den Strafausspruch aufrechterhielten. Sie meinten, die Landrichter würden die Strafe sowieso nicht ändern, weil sie sie auch für die anderen Taten einheitlich verhängt und die Jugendstrafe am Erziehungsgedanken ausgerichtet haben. Und die Kosten der Revision muss er auch selbst tragen.