Die beiden Geschäftsführer des Unternehmens wurden wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Haftstrafen verurteilt, weil sie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hatten. Außerdem wurden bei dem Unternehmen als Nebenbeteiligtem 195.000 Euro eingezogen. Der von ihm für die Revision beauftragte Anwalt reichte zwar die Revisionsschrift innerhalb der Wochenfrist zur Revisionseinlegung ein, nicht aber die ihm bereits erteilte Vollmacht – die legte er erst nach Ablauf der Frist vor.
Der BGH erachtete die Revision deshalb für unzulässig (Beschluss vom 22.04.2025 - 5 StR 86/25). Da der Anwalt seiner Revisionsschrift keine Vollmacht beigefügt habe, sei die Revision nicht wirksam eingelegt worden und habe die Frist daher nicht wahren können. § 428 Abs. 1 StPO fordere eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht, die bloße Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung genüge nicht. Die Vorlage der Vollmacht nach Fristablauf könne der unwirksamen Prozesshandlung nicht nachträglich zur Wirksamkeit verhelfen.
Der Anwalt hatte zwar auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und noch einmal Revision eingelegt, diesmal mit nachgewiesener Vollmacht. Das half aber nicht, der BGH befand den Antrag für unzulässig, weil nicht mitgeteilt worden sei, wann das Hindernis für die Fristwahrung weggefallen sei.