Bestätigt: Lebenslang für Altenpfleger nach Mord an Heimbewohner

Als besonders mutig und kompetent wollte ein Altenpfleger erscheinen, am Wohl der Heimbewohner war er aber weniger interessiert. Jetzt muss er wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung lebenslang in Haft. Der BGH hat das Urteil des LG Bremen bestätigt.

Der BGH hat das Mord-Urteil des LG Bremen gegen einen 44-jährigen Krankenpfleger bestätigt und die Revision der Pflegekraft zurückgewiesen. Es weise keinen Rechtsfehler zulasten des Verurteilten auf (Beschluss vom 03.12.2024 – 5 StR 512/24).

Der Mann arbeitete als Pflegehilfskraft in einem Altenpflegeheim. Einem 79 Jahre alten Heimbewohner injizierte er eine erhebliche Überdosis eines Langzeitinsulins. Er wollte laut gerichtlichen Feststellungen einen akuten medizinischen Notfall herbeiführen, um sich dann bei den Rettungsmaßnahmen als besonders mutige und kompetente Pflegekraft inszenieren zu können. Dass der von ihm betreute Senior sterben könnte, nahm er in Kauf. Tatsächlich starb der Heimbewohner kurze Zeit später an den Folgen eines Myokardinfarkts. Einen Zusammenhang mit der Insulingabe konnte das LG seinerzeit nicht feststellen.

In einem weiteren Fall wollte der Pfleger seine Kompetenz bei der Feststellung des Todes eines Menschen demonstrieren und seinen Mut im Umgang mit einer Leiche zeigen. Dazu flößte er einem 83 Jahre alten schwer kranken Mann ein Herzmedikament ein, wiederum gravierend überdosiert. Die Wirkung des Medikaments hatte er durch eine vorherige Bearbeitung der Tabletten noch verstärkt. Wie beabsichtigt verstarb der Mann kurz darauf an den Wirkungen des Medikaments.

Das LG erkannte dafür auf Mord sowie versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Misshandlung Schutzbefohlener. In seinem Urteil bejahte es die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Vorstrafen, denen zwei ähnliche Straftaten zugrunde lagen, verurteilte es den Pfleger zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Außerdem stellten die Richterinnen und Richter die besondere Schwere der Schuld fest und verhängten ein Berufsverbot.

BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 5 StR 512/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Dezember 2024.