Ein Mann wurde wegen zwölffachen Handelns mit illegalen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Gericht zog den Erlös in Höhe von knapp 300.000 Euro ein. Auf seine Revision hin wurde die Strafe um einen Monat reduziert.
Der Drogenhändler war damit nicht zufrieden und beauftragte seinen Verteidiger, erneut die Revision zum BGH zu erheben. Dieser legte das Rechtsmittel auch rechtzeitig ein, begründete die Revision aber nicht. Nach Erhalt des Verwerfungsbeschlusses entzog der Mann seinem Verteidiger das Mandat und beauftragte einen neuen Rechtsanwalt, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte – vergeblich.
Widerspruch geht zu Lasten des Angeklagten
Der BGH (Beschluss vom 02.07.2024 – 5 StR 225/24) lehnte den Antrag ab, weil der Drogenhändler einerseits behauptet hatte, seinen ersten Anwalt mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt zu haben, aber andererseits gar nicht gewusst zu haben, dass es einer Revisionsbegründung überhaupt bedarf. Er habe darauf vertraut, dass der Anwalt alles Notwendige veranlasst habe, um eine zulässige Revision zu erheben. Ein solch widersprüchlicher Vortrag vermag es nach Ansicht der Leipziger Richterinnen und Richter nicht, ein Nichtverschulden an der Fristsäumnis zu belegen.
Außerdem fehlt es dem 5. Strafsenat an der Glaubhaftmachung des Vortrags: Statt einer eidesstattlichen Versicherung des Drogenhändlers habe nur eine anwaltliche Versicherung des neuen Anwalts vorgelegen. Der Verteidiger könne aber nicht glaubhaft machen, was er aus eigener Anschauung gar nicht belegen könne. So entziehe es sich seiner Wahrnehmung, wie weit der Auftrag des Drogenhändlers seinem ersten Verteidiger gegenüber gereicht habe.
Dem BGH zufolge hätte es auch ausgereicht, eine entsprechende Erklärung des ersten Rechtsanwalts einzuholen. Der Drogenhändler habe aber nicht vorgetragen, dass er eine solche Erklärung nicht hat erhalten können.