"Stillschweigendes Einvernehmen": Mittäterschaft bei Messereinsatz
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Mischt sich ein Jugendlicher ohne Absprache in den Kampf eines Freundes ein, der einen Gleichaltrigen in Tötungsabsicht durch zwei Messerstiche tötet, ist er Mittäter. Das gilt zumindest, wenn er davon wusste, dass sein Freund ein Messer bei sich trägt, und der Freund dem Opfer vor der Schlägerei mit dem Tod gedroht hat.

Ein Freund hatte dem Angeklagten erzählt, dass er sich mit einem anderen Jungen über Messenger zum Zweikampf verabredet habe. Dieser erkannte das spätere Opfer auf dem Profilbild. Vor dem Kampf beleidigten sich beide Kontrahenten wiederholt – unter anderem per Telefon. Der Freund brachte ein Messer zu dem Gefecht mit – was der Angeklagte wusste. Vor der Auseinandersetzung rief der Bewaffnete direkt aus, er wolle einen Einzelkampf und werde den Gegner töten, weil der seine Mutter beleidigt habe. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte ohne Absprache mit seinem Freund, bei dem Kampf mitzumischen. Entsprechend eröffnete er den Kampf mit einem Faustschlag ins Gesicht des Opfers. Im Zuge der anschließenden Rangelei tötete sein Freund das Opfer mit seinem Messer durch zwei Stiche in den Oberkörper. Einer durchtrennte das Brustbein, der andere die Herzwand.

Das LG verurteilte den Teenager wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren.

"Stillschweigendes Einvernehmen" bezüglich des Messers

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB hielt beim 5. Strafsenat des BGH (Beschluss vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24). Der Einsatz des Messers gegen den Geschädigten war zur Überzeugung der Leipziger Richterinnen und Richter vom gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und seines Freundes umfasst gewesen. Zu Recht sei das LG davon ausgegangen, dass die zum Tode des Geschädigten führenden Handlungen des Freundes vom stillschweigenden Einverständnis des Angeklagten gedeckt gewesen seien. Dies beruhe im Wesentlichen auf einer Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten, seiner Kenntnis von der Bewaffnung des Freundes sowie dessen Ausrufs, er werde den Geschädigten umbringen. Indem der Angeklagte das Opfer unter diesen Umständen zuerst angriff, schloss er sich dem BGH zufolge dem Tatplan des Freundes an und billigte damit auch den Messereinsatz.

BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - 5 StR 85/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 19. Juni 2024.