Ein Mann war wegen Drogenhandels in nicht geringer Menge angeklagt. Er schloss mit Gericht und Staatsanwalt einen sogenannten Deal. Danach sollte er eine Freiheitsstrafe zwischen drei und vier Jahren erhalten, wenn er ein Geständnis ablegt und auf die Herausgabe seines Bargelds, das die Polizei sichergestellt hatte, verzichtet. Nach seiner Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Haft legte der Drogenhändler Revision zum BGH ein – mit Erfolg.
Herausgabeverzicht darf nicht Inhalt der Verständigung sein
Der BGH hob auf den Wortlaut des § 257c Abs. 2 S. 1 StGB ab: Danach dürfen sich die Beteiligten nur hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Urteils, also typischerweise des Strafausspruchs, einigen. Maßgeblich sei, was in der Urteilsformel stehen dürfe. Eine Verzichtserklärung kann den Leipziger Richterinnen und Richtern zufolge nicht im Tenor stehen. Sie könne – im Gegensatz zur Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB – auch nicht vollstreckt werden.
Der 5. Strafsenat begründete seine Entscheidung (Beschluss vom 09.10.2024 – 5 StR 433/24) auch mit dem gesetzgeberischen Willen. Danach könne sich auf Maßnahmen, die das erkennende Gericht verfügen kann, verständigt werden (vgl. BT-Drs. 16/11735, 11). Eine Verzichtserklärung des Angeklagten falle nicht darunter. Und die Einziehung sei eine gesetzliche Folge des Urteils und das Gericht könne darüber nicht verfügen – jedenfalls nicht konstitutiv. Denn die Einziehungsvorschriften seien zwingenden Charakters.
Der BGH hob das Urteil mitsamt der Feststellungen auf und verwies die Sache zurück, weil er davon ausging, dass es auf dem Fehler bei der Verständigung beruhte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Deal ohne die Verzichtserklärung nicht zustande gekommen wäre.