Handy als Beweis für Affäre eingesteckt: Kein räuberischer Diebstahl

Ein Mann droht der vermeintlichen Affäre seiner Frau mit Mord und Vergewaltigung seiner Tochter - und nimmt dabei das Handy seines Opfers an sich. Der BGH zweifelt, ob es schon räuberischer Diebstahl ist, wenn das Handy eigentlich nur als Beweis für die Affäre dienen sollte. 

Wer ein Handy in der Absicht einsteckt, damit die Affäre seiner Frau zu beweisen, handelt nicht automatisch mit Zueignungsabsicht. Der BGH hob eine Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls insoweit auf (Beschluss vom 13.08.2025 – 4 StR 308/25).

Auf einem Parkplatz im Essener Landgerichtsbezirk stieg ein Mann – unterstützt von seinem Sohn – in das Auto eines Fremden. Er ging davon aus, es mit der Affäre seiner Frau zu tun zu haben, und hielt dem Mann ein Messer an den Hals, schwenkte nebenbei drohend eine Flasche mit Benzin. Das Handy des Mannes auf der Mittelkonsole steckte der Täter kurzerhand ein. "Ich werde deine Tochter entführen und ficken", gab er zu verstehen, bevor er sein Gegenüber mit dem Benzin übergoss. Dem Opfer gelang es trotz einer Pfeffersprayattacke des Sohnes, das Auto zu starten. Der Täter hatte bisher nur mit einem Bein im Auto gesessen und sprang daraufhin aus dem fahrenden Fahrzeug, aus Angst mitgeschleift zu werden. Dabei kam das Mobiltelefon abhanden, von dem sodann jede Spur fehlte.

Das LG Essen verurteilte den Mann wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Auf seine Revision hin hegte der BGH schließlich Zweifel an dem Urteil. Es sah keine Zueignungsabsicht, die es für einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) braucht und hob das Urteil mit den Feststellungen auf. Nun muss vor dem LG Essen neu verhandelt werden.

Zueignungsabsicht nicht belegt

Die Jugendkammer des LG habe nicht hinreichend belegt, dass der Mann hier auch die Absicht hatte, sich das Handy rechtswidrig zuzueignen. Das wäre nur der Fall, wenn er die Sache unter Ausschließung des Voreigentümers seinem eigenen Vermögen "einverleiben" bzw. zuführen wolle. Das scheide etwa aus, wenn er sich nach seiner Vorstellung der Sache nach dem geplanten Gebrauch wieder entledigen würde.

Das LG habe die Zueignungsabsicht damit begründet, dass der Mann das Handy an sich bringen wollte, um die vermeintliche Affäre seiner Frau zu überprüfen. Daraus – so der BGH – folge indes noch keine Zueignungsabsicht, sondern lediglich ein zeitlich eng begrenzter Besitzwille. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Mobiltelefon auch wirklich seinem Vermögen zuführen wolle.

Die Argumentation, dass die "mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht" nicht mehr aufgegeben worden sei, greife zu kurz. Diese "Wendung" sei vielleicht ein Indiz für jenes "Einverleiben" im Sinne der Zueignungsabsicht, aber kein ausreichender Beleg. Das Einstecken sei nämlich auch allein mit dem Motiv der Bestätigung der Affäre erklärbar. Ohne zusätzliche stützende Erwägungen habe das LG nicht auf einen weiter reichenden Aneignungswillen schließen dürfen. 

BGH, Beschluss vom 13.08.2025 - 4 StR 308/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 2. Oktober 2025.

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