Vertrieb volksverhetzender Bücher: Taterträge in größerem Umfang einziehbar

Der BGH hat gegen einen Mann und eine Frau, die gemeinsam mit einem Dritten wegen des Vertriebs volksverhetzender Bücher verurteilt worden waren, deutlich höhere Einziehungsbeiträge festgesetzt. Über ihre Strafen muss das OLG neu entscheiden.

Der 3. Strafsenat hat die Entscheidung des OLG Dresden über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die Revision der Staatsanwaltschaft geändert (Beschluss vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24). Der Mann und die Frau müssen nun zusammen fast 150.000 Euro zurückzahlen, das OLG hatte nur knapp 50.000 Euro festgesetzt. Denn der Einziehung unterliegende Taterträge hätten die beiden, anders als vom OLG angenommen, durch ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung nicht nur in Gestalt des für ihre Arbeit gezahlten Lohnes erhalten, sondern auch insoweit, als ihnen gleichfalls aus den Verkaufserlösen nachträglich die Kosten erstattet wurden, die sie im Zuge der Buchversendungen verauslagt hatten. 

Zwei Männer und eine Frau mit rechtsextremistischer und antisemitischer Gesinnung hatten sich im Sommer 2018 mit einem weiteren, gesondert verfolgten Mann zusammengeschlossen. Der Plan: Sie wollten fortan gemeinsam antisemitische, den Holocaust leugnende, nationalsozialistische beziehungsweise den Nationalsozialismus verherrlichende rechtsextreme Bücher und sonstige Druckwerke vertreiben. Ihr Geschäft betrieben sie in Sachsen in angemieteten Lagerhallen. Der Verkauf erfolgte über einen Webshop, den der gesondert Verfolgte aus dem Ausland heraus betrieb. Über 20.000 Bücher wurden von Sachsen aus an Käufer versendet, bis die Gruppierung Ende 2020 durch die Polizei zerschlagen wurde.

Strafaussprüche müssen neu gefasst werden

Das OLG Dresden verurteilte die beiden Männer und die Frau jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu Freiheitsstrafen. Einer der Männer und die Frau gingen in Revision, ebenso wie die Staatsanwaltschaft.

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten hat der BGH die Schuldsprüche geändert. Hintergrund ist eine generelle Neubestimmung der Konkurrenzen bei Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung. Danach sind die revidierenden Angeklagten sowie der nichtrevidierende Mitangeklagte jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig.

Wegen der geänderten Schuldsprüche hat der BGH die Strafaussprüche der beiden in Revision gegangenen Angeklagten aufgehoben. Insoweit haben die Karlsruher Richter und Richterinnen das Verfahren zurückverwiesen, das OLG Dresden muss neu verhandeln und entscheiden. Die gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat der BGH als Einzelstrafe aufrechterhalten.

BGH, Entscheidung vom 24.07.2025 - 3 StR 382/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 24. Oktober 2025.

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