Zwei Männer planten einen lohnenden Coup: Sie inserierten auf mobile.de einen angeblich kaputten BMW für 15.000 Euro und lotsten einen Interessenten in eine abgelegene Gegend, um ihm dort gewaltsam mit Pfefferspray das mitgebrachte Bargeld für den Kauf abzunehmen. Der potenzielle Käufer kam aber wider Erwarten nicht allein, sondern mit einer weiteren Person in Begleitung und ohne Anhänger zum Abtransport. Während deren Anfahrt beratschlagten sich die "Täter": Welcher der beiden war wohl der Interessent? Hatten sie das Geld dabei oder wollten sie den Wagen erstmal nur besichtigen?
Bevor die potenziell Geschädigten ausstiegen, entschlossen sich die verhinderten Rechtsbrecher, ihren Plan aufzugeben. Das LG Koblenz verurteilte sie wegen versuchten besonders schweren Raubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu Einzelstrafen von fünf Jahren und zwei bzw. vier Monaten Freiheitsstrafe. Ihre Revisionen vor dem BGH (Beschluss vom 04.03.2025 – 3 StR 551/24) waren erfolgreich.
Bloße Vorbereitungshandlung
Der 3. Strafsenat sah weder objektiv noch subjektiv die Schwelle zum Versuch überschritten. Manches spreche dagegen, dass schon die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschritten worden sei. Vielmehr habe sich das Ganze noch im Vorbereitungsstadium befunden. Als der etwaige Käufer am geplanten Überfallort eingetroffen war, hätten sich die Komplizen nämlich schon darauf verständigt gehabt, den Raub nicht durchzuführen. Mindestens hätte er aus seinem Fahrzeug aussteigen müssen, um überhaupt in die räumliche Gefahrenzone zu gelangen.
Solange die beiden Komplizen noch miteinander telefonierten (der eine hatte sich in Sichtweite versteckt) und beratschlagten, wie sie mit der Situation umgehen sollten, konnten sie dem BGH zufolge auch noch nicht innerlich entschlossen gewesen sein, den Angriff zu starten. Es habe eines weiteren Willensimpulses bedurft, um mit der Gewaltanwendung zu beginnen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben die Feststellungen sowie die Strafaussprüche auf und verwiesen die Sache zurück.