Nur für die Gegenwart: Quellen-TKÜ darf keine Chatlogs auswerten

Bei der Überwachung eines Telegram-Chats hat das BKA eine gesetzliche Grenze überschritten. Die Quellen-TKÜ erlaubt nur die Auswertung aktueller Nachrichten, nicht jedoch alter Chatlogs. Die StPO ist da eigentlich eindeutig, meint nun auch der BGH.

Die Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliches "Aufschalten" ist eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Quellen-TKÜ"), die nur auf Inhalte zugreifen darf, die ab der Überwachungsanordnung anfallen. Im Einzelfall können darüber hinausgehende Überwachungen, insbesondere die Auswertung alter Nachrichten, zur Unverwertbarkeit der Inhalte führen. Der BGH hob eine Verurteilung wegen Dopingmittel-Handels daher in großen Teilen auf (Beschluss vom 20.01.2026 – 3 StR 495/25).

Im Rahmen einer Strafermittlung erlaubte ein Ermittlungsrichter die dreimonatige "Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation" eines Verdächtigen, inklusive der "Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten". Durch eine sogenannte "Aufschaltung" – die technischen Details blieben auch dem BGH verborgen - verschaffte sich das BKA daraufhin Zugang zu den Telegram-Chats des Mannes. Bevor dieser die Überwachung wenige Stunden später bemerkte, hatte die Ermittlungsbehörde bereits Chatlogs aus den vergangenen vier Monaten ausgelesen. Auf diese stützte das LG Aurich später eine fast vierjährige Haftstrafe, unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handels mit Dopingmitteln.

Mit seiner Revision zum BGH rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der 3. Strafsenat verhalf ihm nun zu einem Teilerfolg, insbesondere da bei der Überwachung zu Unrecht in die Vergangenheit geschaut worden sei.

"Aufschalten" ist Quellen-TKÜ

Wohl entgegen der Staatsanwaltschaft stellte der Senat klar, dass es bei der Anordnung um eine Überwachung der laufenden Telekommunikation ging, die sogenannte Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 StPO. Eine TKÜ über den Provider nach §100a Abs. 1 S. 1 StPO sei hier nicht angeordnet gewesen. Der Gesetzgeber habe bei der Quellen-TKÜ von "informationstechnischen Systemen" zwar einen Eingriff gerade in das Endgerät des Betroffenen im Blick gehabt, doch der Messenger-Dienst an sich falle ebenso darunter. Die technischen Details waren dem Senat zwar nicht bekannt, er ging aber davon aus, dass hier ohne Kooperation mit dem Provider ein zusätzlicher Zugang eingerichtet wurde, der das "Aufschalten" ermögliche.

In solchen Fällen habe ein BGH-Ermittlungsrichter in der Vergangenheit lediglich eine TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO – und damit keine laufende Quellen-TKÜ – gesehen. Dem sei hier aber nicht zu folgen. Im Gegenteil sprächen Wortlaut und Zweck der Eingriffsgrundlage dafür, ungeachtet der konkreten technischen Methode, auf die Betroffenheit des IT-Systems abzustellen.

StPO eindeutig: Retrograde Quellen-TKÜ ist verboten

Für die Quellen-TKÜ schreibe § 100a Abs. 1 S. 3 StPO gerade vor, dass nur Inhalte erfasst werden dürfen, die "auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können" – das sei ein explizites Verbot einer rückwirkenden Überwachung. Gegen dieses Verbot habe das BKA hier verstoßen.

Die Auswertung der vergangenen Chatlogs wäre höchstens im Rahmen einer – hier nicht angeordneten – Online-Durchsuchung nach § 100b StPO zulässig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Start der Überwachung sei allein die richterliche Anordnung der Quellen-TKÜ.

Ob aus dem Verstoß auch ein Beweisverwertungsverbot folge, richte sich nach allgemeinen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Damit sei im Einzelfall abzuwägen, ob der Verstoß gegen § 100a StPO gewichtig genug war, um das zentrale Ziel des Strafprozesses – die gerechte Entscheidung – zu unterlaufen. Der Senat bejahte das hier.

Nicht nur verbiete das Gesetz die retrograde Quellen-TKÜ, sie verpflichte die Ermittlungsbehörde auch dazu, technisch sicherzustellen, dass ausschließlich die laufende Kommunikation überwacht werde. Als Eingriff in das IT-System-Grundrecht – eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – habe die Überwachung auch eine besondere Grundrechtsrelevanz. Die Vorschriften zur Quellen-TKÜ seien gerade dafür ausgelegt, diesen Eingriff zu dämpfen. Wären die Erkenntnisse trotzdem verwertbar, würde das rechtswidrige Beweiserhebungen begünstigen und damit zu Lasten derjenigen Betroffenen gehen, die eigentlich geschützt werden sollten.

Hier gehe es zwar um schwere Straftaten im Sinne der TKÜ-Vorschriften, nicht jedoch um "besonders schwere" Straftaten nach den Vorschriften der Online-Durchsuchung (§100b StPO). Insgesamt könne das die Gründe für das Verwertungsverbot hier nicht aufwiegen. Die Entscheidung war damit in großen Teilen aufzuheben und zu neuer Verhandlung an das LG zurückzuverweisen.

BGH, Beschluss vom 20.01.2026 - 3 StR 495/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 10. März 2026.

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