Trotz KCanG: Vertrieb von Cannabis im Ausland bleibt strafbar

Zwei Cannabishändler frohlockten bei der Einführung des KCanG, weil Cannabishandel aus dem BtmG herausfiel und das deutsche Strafrecht im Ausland nur den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln bestraft. Der BGH machte ihnen aber einen Strich durch die Rechnung.

Ein Mann, der nahe der holländischen Grenze wohnte, kaufte 2020 zwei Mal in den Niederlanden mehrere Kilogramm Marihuana für den Verkauf in Deutschland. Er wurde dabei von einem weiteren Mann unterstützt. Eingeführt wurde die Droge jeweils durch andere Personen. Am 9. Februar 2024 – also knapp 2 Monate vor Inkrafttreten des KCanG – verurteilte das LG Duisburg die beiden Händler wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe dazu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei und anderthalb Jahren. Beide Männer erhoben Revision zum BGH – mit überschaubarem Erfolg.

Mit der Einführung des KCanG hat der Gesetzgeber Cannabis und daraus hergestellte Produkte aus dem Anwendungsbereich des BtmG herausgenommen und den Umgang mit diesen Stoffen neu bewertet. Daher hat der BGH (Beschluss vom 05.03.2025 – 3 StR 399/24) die Schuldsprüche in "Handeltreiben mit Cannabis" geändert und die Strafaussprüche aufgehoben. Zur Bestimmung der Strafhöhe hat er die Sache zurückverwiesen.

Obwohl Auslandstaten, die nach deutschem Strafrecht (Weltrechtsprinzip) bestraft werden, nach § 6 Nr. 5 StGB nur den "unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln" betreffen, entschied der 3. Strafsenat nicht auf Freispruch wegen Vorliegens eines Strafverfolgungshindernisses. Vielmehr betrachtet er Cannabis und Marihuana nach wie vor als von der Norm umfasst. Er bezog sich dabei auf den gesetzgeberischen Willen in der Gesetzesbegründung des KCanG. Hier würden die Drogen ebenfalls als Betäubungsmittel bezeichnet, deren Konsum gesundheitsschädlich und deshalb zu bekämpfen sei. Die Definition von Betäubungsmittel in § 1 Abs. 1 BtMG beziehe sich nach dem Wortlaut "im Sinne dieses Gesetzes" nur auf das Betäubungsmittelgesetz selbst und erstrecke sich nicht auf das StGB. 

BGH, Beschluss vom 15.03.2025 - 3 StR 399/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 5. Juni 2025.

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