Nach erfolgreichem Raub: Rücktritt von versuchter Körperverletzung

Hat der Räuber seine Beute in der Hand, muss er den Geschädigten nicht weiter mit seiner Waffe angreifen. Der BGH hob ein Urteil auf, weil das LG in dieser Konstellation keinen Rücktritt von der versuchten Körperverletzung geprüft hatte. 

Ein Mann wollte die Umhängetasche eines Passanten haben: Er stach mit einem Rasiermesser nach dem Mann, ohne diesen zu treffen. Schließlich bekam er die Tasche zu fassen und floh. Der Geschädigte rannte noch mit einem Stock hinterher, bekam aber nur die Tasche ohne Bargeld und Schmuck zurück. Das LG Osnabrück verurteilte den Räuber wegen schweren Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Revision des Angeklagten beim BGH war erfolgreich.

Die Karlsruher Richter und Richterinnen hoben den Schuldspruch auf, weil das LG es versäumt habe, den Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zu prüfen (Beschluss vom 20.08.2024 – 3 StR 245/24).

Sie machten sich den Vortrag des Generalbundesanwalts zu eigen, der Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Räubers vermisst hatte. Da dieser nach dem Erhalt seiner Beute von dem Passanten abgelassen habe, sei es naheliegend, anzunehmen, dass er sein eigentliches Ziel erreicht habe und das Opfer deshalb nicht weiter attackierte. Die Nutzlosigkeit weiterer Angriffe durch die "außertatbestandliche Zielerreichung" sei nicht mit einem Fehlschlag des Versuchs gleichzusetzen. 

BGH, Urteil vom 25.09.2024 - VIII ZR 165/21

Redaktion beck-aktuell, rw, 25. September 2024.