Nach er­folg­rei­chem Raub: Rück­tritt von ver­such­ter Kör­per­ver­let­zung

Hat der Räu­ber seine Beute in der Hand, muss er den Ge­schä­dig­ten nicht wei­ter mit sei­ner Waffe an­grei­fen. Der BGH hob ein Ur­teil auf, weil das LG in die­ser Kon­stel­la­ti­on kei­nen Rück­tritt von der ver­such­ten Kör­per­ver­let­zung ge­prüft hatte. 

Ein Mann woll­te die Um­hän­ge­ta­sche eines Pas­san­ten haben: Er stach mit einem Ra­sier­mes­ser nach dem Mann, ohne die­sen zu tref­fen. Schlie­ß­lich bekam er die Ta­sche zu fas­sen und floh. Der Ge­schä­dig­te rann­te noch mit einem Stock hin­ter­her, bekam aber nur die Ta­sche ohne Bar­geld und Schmuck zu­rück. Das LG Os­na­brück ver­ur­teil­te den Räu­ber wegen schwe­ren Rau­bes und ver­such­ter ge­fähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer Frei­heits­stra­fe von vier Jah­ren. Die Re­vi­si­on des An­ge­klag­ten beim BGH war er­folg­reich.

Die Karls­ru­her Rich­ter und Rich­te­rin­nen hoben den Schuld­spruch auf, weil das LG es ver­säumt habe, den Rück­tritt vom Ver­such der ge­fähr­li­chen Kör­per­ver­let­zung nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zu prü­fen (Be­schluss vom 20.08.2024 – 3 StR 245/24).

Sie mach­ten sich den Vor­trag des Ge­ne­ral­bun­des­an­walts zu eigen, der Aus­füh­run­gen zum Rück­tritts­ho­ri­zont des Räu­bers ver­misst hatte. Da die­ser nach dem Er­halt sei­ner Beute von dem Pas­san­ten ab­ge­las­sen habe, sei es na­he­lie­gend, an­zu­neh­men, dass er sein ei­gent­li­ches Ziel er­reicht habe und das Opfer des­halb nicht wei­ter at­ta­ckier­te. Die Nutz­lo­sig­keit wei­te­rer An­grif­fe durch die "au­ßer­tat­be­stand­li­che Ziel­er­rei­chung" sei nicht mit einem Fehl­schlag des Ver­suchs gleich­zu­set­zen. 

BGH, Urteil vom 25.09.2024 - VIII ZR 165/21

Redaktion beck-aktuell, rw, 25. September 2024.

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