Viele Follower, keine Führung: Warum Telegram-Kanal nicht zur Vereinigung wird

52.000 Abonnenten, massenhafte Drohanrufe – und trotzdem keine kriminelle Vereinigung: Der BGH zog bei Telegram-Kanälen eine klare Linie. Ein bloßes "Mitlesen und Mitmachen" reichte dafür nicht.

Auch große, ideologisch homogene Online-Communities werden nicht automatisch zur kriminellen Vereinigung. Dafür braucht es mehr als Klicks, Likes und Mitmachaufrufe – nämlich ein koordiniertes, strukturiertes Zusammenwirken.

Der 3. Strafsenat hat daher eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gekippt: Abonnenten eines rechten Telegram-Kanals bilden für sich genommen keine Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB. Es fehle an Struktur, Abstimmung und Verbindlichkeit (Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25).

Telegram-Kanal als digitale Kampftruppe?

Das LG München I hatte den 57-jährigen Betreiber eines reichsbürgernahen Telegram-Kanals wegen insgesamt 55 Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt – darunter Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung und öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Schwer wog für die Staatsschutzkammer: Der Mann habe gemeinsam mit seinen zehntausenden Abonnenten eine kriminelle Vereinigung gebildet.

Der Angeklagte betrieb Kanäle mit zeitweise über 50.000 Followern. Dort veröffentlichte er Droh-E-Mails, beleidigende Anrufe und agitierte gegen staatliche Maßnahmen – insbesondere im Kontext von Jugendämtern und Corona-Regeln. Regelmäßig stellte er Kontaktdaten von Amtsträgern online und rief dazu auf, diese ebenfalls zu kontaktieren. Viele Abonnenten folgten dem Aufruf – teils mit spürbaren Folgen für den Dienstbetrieb.

Das LG sah darin ein arbeitsteiliges, auf Dauer angelegtes Zusammenwirken: ideologisch geeint, digital organisiert, strafgerichtet.

Ohne Struktur keine Personenzusammenschlüsse

Der 3. Strafsenat bremste: Für eine kriminelle Vereinigung reiche das nicht. Zwar könne § 129 StGB auch auf rein virtuelle Zusammenschlüsse angewendet werden. Aber: Auch online brauche es ein Mindestmaß an Organisation. Erforderlich sei eine erkennbare Struktur mit gegenseitiger Verpflichtung, abgestimmtem Vorgehen und gemeinsamen Regeln. 

Daran fehlte es hier – trotz gemeinsamer Ideologie und zahlreicher Mitmachaktionen. Der Angeklagte kommunizierte ausschließlich One-to-Many: Er postete Inhalte und rief allgemein zu Aktionen auf – ohne konkrete Adressaten, ohne Rückkanal, ohne Abstimmung. Es fehlte an persönlicher Kenntnis der Beteiligten, verbindlichen Absprachen, koordinierter Planung sowie an Steuerung oder Kontrolle. Die Abonnenten handelten spontan und individuell. Ob, wer und wie viele tätig wurden, blieb dem Zufall überlassen.

Auch die Kommentarfunktion änderte daran nichts: Zwar äußerten sich Nutzer zustimmend oder berichteten über eigene Aktionen. Ein echter Austausch oder gar koordinierte Abstimmung fand aber nicht statt – schon gar nicht unter Beteiligung des Angeklagten.

Konsequenz: § 129 fällt – Strafen wackeln

Der Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung entfiel in 14 Fällen. Die Einzelstrafen müssen neu verhandelt werden.

Auch die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) in 34 Fällen hielt revisionsrechtlich nicht: Das LG habe den Kontext der Drohpassagen nicht ausreichend gewürdigt. Ob tatsächliche Todesdrohungen vorlagen oder lediglich ein bevorstehendes Geschehen ankündigten, sei neu von einer allgemeinen Strafkammer – nach Wegfall der die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer begründenden Delikte – des LG München I zu klären.

Die Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten war damit ebenfalls hinfällig.

BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - 3 StR 22/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. März 2026.

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