Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie Ersatz für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden: Das sprach das LG Rostock dem Opfer einer Vergewaltigung in einer Adhäsionsentscheidung zu. Nach der Revision des Angeklagten hob der BGH nun auf. Zu Unrecht fehle der Entscheidung jegliche Begründung (Beschluss vom 15.07.2025 – 2 StR 322/25).
Zwar seien Adhäsionsentscheidungen nicht unmittelbar am Zivilprozessrecht zu messen. Es gebe aber gewisse "maßvolle Anforderungen" an die Feststellung eines Schmerzensgeldes, damit ein Revisionsgericht den ausgeurteilten Anspruch nachvollziehen könne. Das LG habe das hier gänzlich versäumt. Der "Gesamtzusammenhang" mit dem Strafurteil sei keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Unübliche Zurückweisung
Der Senat verwies die Sache allein wegen des (zivilrechtlichen) Adhäsionsausspruchs an das LG zurück. Zwar komme das nach ständiger Rechtsprechung an sich nicht in Betracht: Bei fehlerhaften Adhäsionsentscheidungen würden die Feststellungen vielmehr aufgehoben und nach § 406 Abs. 3 S. 3 und 4 StPO von einer Entscheidung abgesehen, so der BGH. Da die Adhäsionsentscheidung hier aber überwiegend berechtigt erscheine und größtenteils nur wegen einer gänzlich ausgelassenen Begründung aufgehoben werden müsse, erfolge hier dennoch eine Zurückverweisung.
Zwar könne sich eine Zurückweisung der Sache dem Vorwurf der Verfahrensverzögerung aussetzen (§ 406 StPO Abs. 1 S. 4 und 5 StPO), da der BGH als Revisionsgericht eigentlich nicht von einer Entscheidung absehen dürfe. Allerdings könne er auch nicht teilweise per Grundurteil entscheiden und im Übrigen von einer Entscheidung absehen, weil der Rechtsstreit aufgrund der fehlenden Begründung jedenfalls über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs nicht entscheidungsreif sei.
Das LG muss nun die zivilrechtlichen Anträge umfassend auf Zulässigkeit und Begründetheit prüfen.


