Zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und ein im Bereich des Kfz-Zulassungswesens tätiger Unternehmer sind vom BGH vom Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt freigesprochen worden (Beschluss vom 23.07.2024 – 1 StR 73/24). Der Geschäftsmann war vom LG Mannheim zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr, die beiden Frauen zu Geldstrafen von 240 bzw. 180 Tagessätzen verurteilt worden.
Eine der Angeklagten war Leiterin des Straßenverkehrsamts im Rhein-Neckar-Kreis, die andere war Referatsleiterin "Kfz-Zulassungen" in der Zulassungsstelle in Wiesloch. Der angeklagte Unternehmer war im Bereich des Fahrzeugzulassungswesens tätig und daher mit den Beschäftigten der Zulassungsstelle gut bekannt. Unter anderem bestand sein Geschäft aus dem Weiterverkauf von Kurzzeitkennzeichen, die er sich mithilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle beschaffte.
Das funktionierte nach folgendem Modell: Zwei seiner Geschäftsfreunde, die ein Autohaus betrieben, beantragten unter den Namen von im Ausland lebenden ehemaligen Kunden Kurzzeitkennzeichen. Die Betroffenen wussten dabei von alledem nichts. Nachdem die Kurzzeitkennzeichen ausgestellt waren, verkaufte der Unternehmer diese schließlich gewinnbringend an Dritte weiter. Eine andere Variante bestand darin, dass eine weitere Geschäftspartnerin des Mannes bei der Zulassungsstelle Zulassungsbescheinigungen für angeblich in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge beantragte. Diese wurden dann verwendet, um für Autos, deren EU-Typengenehmigung abgelaufen war und die deshalb nicht mehr ohne Weiteres zugelassen werden konnten, eine Tageszulassung zu bekommen. Hiervon wussten die beiden angeklagten damaligen Mitarbeiterinnen der Zulassungsstelle, die Untergebene anwiesen, die Zulassungsbescheinigungen ohne weitere Überprüfung zu erteilen.
Die Verurteilung aus Mannheim kippte der 1. Strafsenat des BGH nun überwiegend – und zwar aus materiell-rechtlichen Erwägungen. Eine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sah man nicht gegeben, da das Datum der Erstzulassung eines Kfz keine Tatsache sei, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beurkundet werde. Der Tatbestand des § 348 StGB erfordert aber, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet worden ist.
Der Unternehmer bleibt gleichwohl wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten rechtskräftig verurteilt. Das Verfahren ist damit insgesamt abgeschlossen.