Ausgerechnet der frühere Leiter einer Ermittlungsstelle gegen Korruption war im Mai 2023 wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden. Das LG Frankfurt am Main verhängte damals eine Haftstrafe von sechs Jahren. Zudem ordnete es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 Euro an, um den Wert der vereinnahmten Bestechungsgelder abzuschöpfen.
Der Angeklagte war ehemaliger Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Das LG sah es als erwiesen an, dass er in dieser Rolle gemeinsam mit einem befreundeten Unternehmer ein System etabliert hatte, das ihm mehr als zwölf Jahre lang illegale zusätzliche Einnahmen sicherte.
Vierstellige Bargeld-Beträge pro Monat
Das "System" funktionierte so: Als Korruptionsermittler vergab der Oberstaatsanwalt Gutachteraufträge an Sachverständige, die bei einer Firma angestellt waren, an der er heimlich beteiligt war. Zuerst bekam er 30%, später 60% des Gewinns. Sein Geschäftspartner zahlte Geld auf ein Konto ein, der Oberstaatsanwalt hob per Bankkarte monatlich Bargeld in vierstelliger Höhe ab. Allein im nicht verjährten Zeitraum strich er so laut Urteil 277.000 Euro ein. Insgesamt entstand der Staatskasse ein Schaden von rund 556.000 Euro.
Den mitangeklagten Freund und Unternehmer verurteilte das LG wegen Bestechung und Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Beide Angeklagte legten gegen das Urteil Revision ein - sodass der Fall schließlich beim BGH in Karlsruhe landete.
Top-Jurist verliert Beamtenstatus
Die Überprüfung des obersten deutschen Strafgerichts ergab im Wesentlichen keine Rechtsfehler, teilte der BGH nun mit (Beschluss vom 01.04.2025 - 1 StR 475/23). Nur in zwei Punkten hatte der Senat Bedenken: Einmal ging es um die Verurteilung des Ex-Top-Juristen wegen Verkürzung der Einkommensteuer und einmal um die des Mitangeklagten wegen eines Subventionsbetrugs. Die Fälle wurden von der Strafverfolgung ausgenommen.
Auf die Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafen der beiden Angeklagten habe das aber keine Auswirkungen, teilte das Gericht weiter mit. Der frühere Oberstaatsanwalt habe somit nun auch seinen Beamtenstatus verloren.
Nur die Entscheidung des LG zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber dem mitangeklagten Unternehmer ist noch in der Revisionsinstanz anhängig. Hierüber wird der Senat auf die Revisionen des Mitangeklagten und der Staatsanwaltschaft gesondert entscheiden.