Nach tödlichen Schüssen auf einen Tunesier in Südbaden vor zwei Jahren muss das Verfahren gegen den Täter neu aufgerollt werden. Der BGH hob ein Urteil des LG Waldshut-Tiengen wegen Totschlags auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurück (Urteil vom 13.01.2026 – 1 StR 216/25).
Die Schwester des Opfers hatte sich als Nebenklägerin in Karlsruhe gegen das Urteil gewehrt. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um Mord, nicht um Totschlag. Der zuständige erste Strafsenat des BGH folgte nun ihrem Antrag, das Urteil aufzuheben. Das LG habe etwa das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerhaft ausgeschlossen, weil es sich bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den falschen Zeitpunkt bezogen habe, so der Senat. Es habe auf das Vortatgeschehen abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
Am 23. Dezember 2023 hatte der deutsche Angeklagte den 38-jährigen Tunesier in einer Flüchtlingsunterkunft im südbadischen Rickenbach mit einer halbautomatischen Selbstladepistole getötet. An den Weihnachtsfeiertagen zerlegte er die Leiche mit einer Machete in sechs Teile, umwickelte sie mit Maschendraht und warf sie in den Rhein. Taucher fanden die Leichenteile später bei Breisach.
Rassistische Einstellungen des Täters zu überprüfen
Das LG Waldshut-Tiengen verurteilte den damals 58 Jahre alten Angeklagten im November 2024 wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Der Mann hatte gestanden, zweimal auf das Opfer geschossen zu haben. Er soll sich von ihm bedroht gefühlt haben. Mordmerkmale erkannte das Gericht nicht.
Das kritisierten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Nebenklage in der Revisionsverhandlung am BGH scharf. So habe das LG auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ausgeschlossen, obwohl rassistische Einstellungen des Täters belegt gewesen seien, sagten sie im Dezember in Karlsruhe. Auch mit diesem Mordmerkmal müsse sich das LG in der erneuten Verhandlung beschäftigen, sagte der Vorsitzende Richter am BGH.


