Nach einem Urteil des BGH muss das LG Stuttgart einen Steuerhinterziehungsfall teilweise neu aufrollen. Es hatte einen des Lesens und Schreibens unkundigen Geschäftsführer freigesprochen, der die Steuererklärungen der Gesellschaft anstandslos unterschrieben hatte, nachdem diese ihm von seinem Schwager vorgelegt worden waren. Der allgemeine Verweis auf das familiäre Näheverhältnis genüge dabei nicht, um den bedingten Vorsatz auszuschließen, der Senat forderte nähere Feststellungen (Urteil vom 06.08.2025 – 1 StR 177/25).
Im November 2011 trat ein ungelernter Mann, der jedenfalls die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben konnte und auch ansonsten nur über "rudimentäre Deutschkenntnisse" verfügte, eine Stelle als Servicekraft in einer Spielhalle an. Er schenkte Tee und Kaffee aus, befüllte gelegentlich die Automaten. Weniger als ein Jahr später kam die Beförderung: Plötzlich war er Geschäftsführer. Sein Schwager, einer der drei GmbH-Gesellschafter, versicherte ihm, dass sich dadurch weder die Bezahlung noch seine Tätigkeiten ändern würden. Er müsse lediglich alljährlich die Steuererklärungen unterschreiben, die vorher mit dem Steuerberater abgesprochen würden. Mit dieser Strategie hinterzog die Gesellschaft von 2011 bis 2015 insgesamt 1.362.916,28 Euro an Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Automaten waren so manipuliert, dass sie einen niedrigeren Gewinn und Umsatz auswiesen. Die Meldungen hatte der Steuerberater ungeprüft übernommen.
LG: Blut ist dicker als Steuerpflicht
Dafür hatte sich nun auch der neue Geschäftsführer zu verantworten. Das LG Stuttgart verurteilte ihn für die beiden Folgejahre, in denen er keine Steuererklärungen unterschrieb, wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Für die Jahre davor sprach es den Angeklagten indes frei.
Nach den Ausführungen des LG fehle es für diesen Zeitraum am nötigen Vorsatz des Angeklagten. Er habe keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der Steuererklärungen zu zweifeln und seinem Schwager "aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung vertraut". Außerdem habe die Abwicklung über den Steuerberater den Anschein der Richtigkeit bekräftigt. Er sei lediglich mit untergeordneten Tätigkeiten befasst und überdies nicht in der Lage gewesen, schriftliche Aufzeichnungen "inhaltlich zu erfassen". Auf die Revision der Staatsanwaltschaft beurteilte der 1. Strafsenat des BGH diese Einschätzung nun als fehlerhaft.
Wie eng war das Verhältnis wirklich?
Das LG habe für die Ermittlung des bedingten Vorsatzes den richtigen Maßstab angesetzt: So sei zu ermitteln, ob der Angeklagte die Steuerhinterziehung jedenfalls für möglich gehalten (Wissenselement) und ob er dies auch billigend in Kauf genommen habe (Willenselement). Die dahin gehende Beweiswürdigung sei indes "in mehrfacher Hinsicht lückenhaft".
Das LG habe nicht automatisch davon ausgehen dürfen, der Angeklagte habe sich vollends auf die Angaben seines Schwagers verlassen. Aus den Urteilsgründen werde nicht ersichtlich, ob zwischen den beiden auch tatsächlich ein derartiges Vertrauensverhältnis bestanden habe. Zu dem konkreten Verhältnis zueinander sowie ihrem üblichen Umgang würden Angaben fehlen. Auch sei nicht klar, welche Bedeutung die Beförderung für den neuen Geschäftsführer tatsächlich gehabt habe. Inwieweit er den Umfang seiner neuen Pflichten erkannt hatte bzw. hätte erkennen müssen, sei ebenso wenig ausgeführt. Auch sei die Einlassung des Angeklagten dahingehend nicht eigenständig und kritisch gewürdigt worden.
Der Senat forderte damit ein schärferes Bild der Vertrauensbeziehung, die das Gericht hier zur Grundlage der Entscheidung gemacht hatte. Soweit es den Freispruch betraf, hob es das Urteil somit auf und verwies es zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Stuttgart zurück.


