Eine russischsprachige Angeklagte, die kein Wort Deutsch sprach, wurde vom LG wegen Mordes verurteilt. In der Hauptverhandlung waren für sie eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihr Verteidiger anwesend. Während das Urteil verkündet wurde, störte die Frau – allen Belehrungen zum Trotz – mehrfach durch lautes Dazwischenreden. Das reichte dem Gericht; es ließ die Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernen. In ihrer Zelle wurde ihr eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt, die von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Die Russin ging in Revision und beanstandete, dass sie das schriftliche Urteil auf Russisch hätte bekommen müssen.
Der 1. Strafsenat des BGH wies ihr Rechtsmittel zurück (Beschluss vom 17.12.2024 – 1 StR 429/24). Eine Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe e EMRK in Verbindung mit § 187 Abs. 2 GVG habe die Angeklagte bereits nicht hinreichend dargelegt.
Eine schriftliche Übersetzung, so der BGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, sei hier allerdings auch nicht notwendig gewesen. Denn unter normalen Umständen hätte die Angeklagte die Gründe mittels Dolmetscher in ihrer Muttersprache gehört. Zudem war sie verteidigt (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG) und ihr Rechtsanwalt hätte mit ihr das schriftliche Urteil – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – eingehend besprechen können.
Einen Ausgleich dafür, dass sie durch eigenes Verschulden die mündliche Erläuterung verpasst hatte, könne sie nicht verlangen. Andersfalls könnten Angeklagte durch eigenes Fehlverhalten eine Übersetzung der schriftlichen Gründe erzwingen und sich damit – im Vergleich zu anderen Angeklagten – prozessual besserstellen. Unabhängig davon stehe es ihr frei, eine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe auf eigene Kosten anfertigen zu lassen.