Ein Mann versteckte 2023 rund 200 Kilo Methamphetamine in einer Hydraulikpresse und führte das Amphetamin so aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Hier sollten die Drogen aus der Maschine geholt und dann "in den Osten" zum gewinnbringenden Verkauf weitertransportiert werden. Ein Gehilfe erklärte sich bereit, für die Maschine einen Stellplatz auf dem Gelände seines Arbeitgebers zu organisieren. Dabei ging er allerdings davon aus, dass es sich um rund 50 Kilo Cannabis handele – von Methamphetaminen sei keine Rede gewesen. Er nahm die Hydraulikpresse auf dem Stellplatz in Empfang, als er von der Polizei festgenommen wurde.
Das LG Heilbronn verurteilte den Mann im August 2023 wegen Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Dagegen legte er Revision ein – mit Erfolg.
Aussicht auf niedrigere Strafe
Der Gehilfenvorsatz entfalle zwar nicht vollständig, nur weil sich der Mann über die Art der illegalen Droge geirrt habe, erklärte der BGH (Beschluss vom 29.10.2024 – 1 StR 382/24). Die tatbestandliche Verwandtschaft zwischen dem BtMG und dem KCanG sei so groß, dass allein der Irrtum über die Substanz den Gehilfenvorsatz nicht gänzlich entfallen lassen könne. Der Mann sei wegen Beihilfe zum Cannabishandel nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB zu verurteilen. Der hierfür doppelte Gehilfenvorsatz sei gegeben, weil er den Handel des Haupttäters mit der illegalen Substanz bewusst und gewollt gefördert habe, indem er die Hydraulikpresse in Empfang nahm.
Den Schuldspruch hob der BGH nur deshalb auf, weil das KCanG am 1. April 2024, also nach dem Urteil des LG, aber vor dessen Rechtskraft, in Kraft getreten war. Da das neue Gesetz einen wesentlich geringeren Strafrahmen als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorsieht – statt mindestens einem Jahr für den Haupttäter nur drei Monate bis fünf Jahre – geht der 1. Strafsenat nach dem Günstigerprinzip davon aus, dass das LG auch für den Gehilfen eine möglicherweise geringere Strafe verhängt hätte. Daher hat er die Sache zurückverwiesen.