BGB-Update in Kraft getreten
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Zum 01.01.2022 sind zwei große Reformen des BGB in Kraft getreten, die neue Regeln mit umfassenden Gewährleistungsrechten für Verbraucherverträge über digitale Produkte sowie Neuregelungen für den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen wie etwa Smartphones beinhalten. Die neuen Regelungen enthalten unter anderem eine Updateverpflichtung für Unternehmen und eine verlängerte Frist für die Beweislastumkehr.

Neues Recht für digitale Produkte: Anwendung auch bei Bezahlung mit personenbezogenen Daten

Das Bundesjustizministerium informierte am 30.12.2021 darüber, dass die beiden Reformen zwei EU-Richtlinien umsetzen, die Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770 und die Warenkaufrichtlinie Richtlinie (EU) 2019/771. Die neuen Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie etwa Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips oder digitaler Dienstleistungen wie zum Beispiel Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Dabei gelten die neuen Regelungen für alle Vertragsarten. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die Neuregelungen sind auf Verträge über digitale Produkte auch dann anwendbar, wenn mit personenbezogenen Daten bezahlt wird, etwa in sozialen Netzwerken, bei denen der Verbraucher vorab in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss.

Updateverpflichtung und umfassende Gewährleistungsrechte

Die Neuregelungen enthalten für Verbraucherinnen und Verbraucher umfassende Gewährleistungsrechte. Ist ein digitales Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Nacherfüllung (gerichtet zum Beispiel auf Lieferung eines neuen, fehlerfreien digitalen Produkts) verlangen, den vereinbarten Preis mindern oder den Vertrag beenden sowie Schadensersatzansprüche geltend machen. Unternehmerinnen und Unternehmer sind außerdem verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Das umfasst Funktions- wie auch Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (zum Beispiel Abonnements) gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.

Neuregelungen für Kauf von Waren mit digitalen Elementen: Updateverpflichtung 

Die Neuregelungen im Kaufrecht verbessern die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern insbesondere beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Auch beim Kauf etwa eines Smartphones trifft den Unternehmer eine Updateverpflichtung. Auch nach Übergabe der Kaufsache müssen deren Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden. Sonderbestimmungen gelten beim Kauf von Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verkäufer hier etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Verlängerte Frist für die Beweislastumkehr

Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Produkte und über den Kauf von Waren gilt eine längere Frist für die Beweislastumkehr, also für die Vermutung, dass ein aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe vorlag. Diese Frist beträgt künftig ein Jahr nach Bereitstellung des digitalen Produkts oder Übergabe der Ware. Im bisherigen Verbrauchsgüterkaufrecht beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Verlängerung ausgenommen wurde der Verkauf lebender Tiere. Für diese Verträge gilt weiterhin eine Frist von sechs Monaten.

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2022.