BGB-Up­date in Kraft ge­tre­ten
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Zum 01.01.2022 sind zwei große Re­for­men des BGB in Kraft ge­tre­ten, die neue Re­geln mit um­fas­sen­den Ge­währ­leis­tungs­rech­ten für Ver­brau­cher­ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te sowie Neu­re­ge­lun­gen für den Kauf von Sa­chen mit di­gi­ta­len Ele­men­ten wie etwa Smart­pho­nes be­inhal­ten. Die neuen Re­ge­lun­gen ent­hal­ten unter an­de­rem eine Up­date­ver­pflich­tung für Un­ter­neh­men und eine ver­län­ger­te Frist für die Be­weis­last­um­kehr.

Neues Recht für di­gi­ta­le Pro­duk­te: An­wen­dung auch bei Be­zah­lung mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um in­for­mier­te am 30.12.2021 dar­über, dass die bei­den Re­for­men zwei EU-Richt­li­ni­en um­set­zen, die Di­gi­ta­le-In­hal­te-Richt­li­nie (EU) 2019/770 und die Wa­ren­kauf­richt­li­nie Richt­li­nie (EU) 2019/771. Die neuen Re­geln für Ver­brau­cher­ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te gel­ten für Ver­trä­ge über die Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler In­hal­te wie etwa Soft­ware, E-Books, Mu­sik­da­tei­en oder Vi­deo­clips oder di­gi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel Musik- und Vi­deo­strea­ming-Diens­te, so­zia­le Netz­wer­ke und On­line-Spie­le. Dabei gel­ten die neuen Re­ge­lun­gen für alle Ver­trags­ar­ten. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schen­kungs- oder Miet­ver­trag han­delt. Die Neu­re­ge­lun­gen sind auf Ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te auch dann an­wend­bar, wenn mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten be­zahlt wird, etwa in so­zia­len Netz­wer­ken, bei denen der Ver­brau­cher vorab in die Nut­zung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ein­wil­li­gen muss.

Up­date­ver­pflich­tung und um­fas­sen­de Ge­währ­leis­tungs­rech­te

Die Neu­re­ge­lun­gen ent­hal­ten für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher um­fas­sen­de Ge­währ­leis­tungs­rech­te. Ist ein di­gi­ta­les Pro­dukt man­gel­haft, kann der Ver­brau­cher unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Nacher­fül­lung (ge­rich­tet zum Bei­spiel auf Lie­fe­rung eines neuen, feh­ler­frei­en di­gi­ta­len Pro­dukts) ver­lan­gen, den ver­ein­bar­ten Preis min­dern oder den Ver­trag be­en­den sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend ma­chen. Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer sind au­ßer­dem ver­pflich­tet, Ak­tua­li­sie­run­gen (Up­dates) be­reit­zu­stel­len, damit die di­gi­ta­len Pro­duk­te ver­trags­ge­mäß blei­ben. Das um­fasst Funk­ti­ons- wie auch Si­cher­heit­sup­dates. Bei fort­lau­fen­den Ver­trags­be­zie­hun­gen (zum Bei­spiel Abon­ne­ments) gilt diese Ver­pflich­tung über die ge­sam­te Ver­trags­dau­er. Bei ein­ma­lig zu er­fül­len­den Ver­trä­gen wie Kauf­ver­trä­gen gilt sie für einen Zeit­raum, den Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ver­nünf­ti­ger­wei­se er­war­ten kön­nen.

Neu­re­ge­lun­gen für Kauf von Waren mit di­gi­ta­len Ele­men­ten: Up­date­ver­pflich­tung 

Die Neu­re­ge­lun­gen im Kauf­recht ver­bes­sern die Ge­währ­leis­tungs­rech­te von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern ins­be­son­de­re beim Kauf von Waren mit di­gi­ta­len Ele­men­ten. Auch beim Kauf etwa eines Smart­pho­nes trifft den Un­ter­neh­mer eine Up­date­ver­pflich­tung. Auch nach Über­ga­be der Kauf­sa­che müs­sen deren Funk­ti­ons­fä­hig­keit und IT-Si­cher­heit ge­währ­leis­tet wer­den. Die Ver­pflich­tung be­steht für den Zeit­raum, in dem die Ver­brau­che­rin oder der Ver­brau­cher Ak­tua­li­sie­run­gen auf­grund der Art und des Zwecks der Sache er­war­ten kann. Ma­ß­geb­lich dafür, wie lange die­ser Zeit­raum reicht, sind etwa Wer­be­aus­sa­gen, der Kauf­preis und die Ma­te­ria­li­en, die zur Her­stel­lung der Kauf­sa­che ver­wen­det wur­den. Son­der­be­stim­mun­gen gel­ten beim Kauf von Sa­chen, für die eine dau­er­haf­te Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Ele­men­te ver­ein­bart ist wie bei­spiels­wei­se ein Note­book mit in­te­grier­ten und für einen be­stimm­ten Zeit­raum be­reit­ge­stell­ten Soft­ware-An­wen­dun­gen. So muss der Ver­käu­fer hier etwa dafür Sorge tra­gen, dass die in der Sache ent­hal­te­nen di­gi­ta­len Ele­men­te wäh­rend des Be­reit­stel­lungs­zeit­raums man­gel­frei sind und blei­ben.

Ver­län­ger­te Frist für die Be­weis­last­um­kehr

Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern über die Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Pro­duk­te und über den Kauf von Waren gilt eine län­ge­re Frist für die Be­weis­last­um­kehr, also für die Ver­mu­tung, dass ein auf­ge­tre­te­ner Man­gel be­reits im Zeit­punkt der Be­reit­stel­lung oder Über­ga­be vor­lag. Diese Frist be­trägt künf­tig ein Jahr nach Be­reit­stel­lung des di­gi­ta­len Pro­dukts oder Über­ga­be der Ware. Im bis­he­ri­gen Ver­brauchs­gü­ter­kauf­recht be­trägt diese Frist sechs Mo­na­te. Von der Ver­län­ge­rung aus­ge­nom­men wurde der Ver­kauf le­ben­der Tiere. Für diese Ver­trä­ge gilt wei­ter­hin eine Frist von sechs Mo­na­ten.

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2022.

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