Zweitwohnungsteuer nur bis zu Höchstbetragsgrenze für doppelte Haushaltsführung abziehbar
Lorem Ipsum
© engel.ac / stock.adobe.com

Schlechte Nachrichten für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolen: Laut BFH fällt die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, sei dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Eine Frau hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Hierfür wurde sie zu einer Zweitwohnungsteuer herangezogen, die sie neben weiteren Kosten für die Wohnung als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte von den Aufwendungen lediglich 12.000 Euro – entsprechend dem Höchstabzugsbetrag in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Da die Zweitwohnung die Frau mehr gekostet hatte, zog sie vor Gericht.

Zunächst mit Erfolg: Das FG München ging davon aus, dass die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG gehöre. Sie könne daher zusätzlich zum gesetzlichen Höchstbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden.

Anders der BFH, der die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21). Die Zweitwohnungsteuer sei nicht separat als Werbungskosten abziehbar. Sie gehöre zu den Unterkunftskosten. Die Steuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung dar.

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21

Redaktion beck-aktuell, ak, 4. April 2024.