Streit um Tätigkeit außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes
Nach Art. 132 Abs. 1 c) der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG. Art. 132 Abs. 1 b) MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 b) UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen. Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.
Erfordert Steuerbefreiung Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem?
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL erfüllen. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 b) MwStSystRL ausgeschlossen ist, also solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 b) UStG, Art. 132 Abs. 1 b) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. Ferner stellt sich (falls Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL anwendbar ist) nach Ansicht des BFH die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung – wie das Finanzamt meint – ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.