Zuzahlung zu Anschaffungspreis bei betrieblichem Pkw

Wer als Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Pkw eine einmalige Zuzahlung leistet, die für acht Jahre gelten soll, mindert seinen geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens jeden Monat gleichmäßig. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung auch bei einer geringfügigen Beschäftigung für rechtskonform, weil der Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei Unterschiede zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung gemacht habe.

Geringfügig Beschäftigter bekommt ein Auto vom Arbeitgeber gestellt

Ein Rentner war bei einer GmbH geringfügig beschäftigt. Die Parteien vereinbarten, dass die Firma ein Auto kauft und dem Rentner dieses auch für seine Privatfahrten zur Verfügung stellt. Der Beschäftigte zahlte 20.000 Euro zu den Anschaffungskosten des Kfz dazu. Vereinbart war ausdrücklich, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von acht Jahren galt. Das Unternehmen berechnete den Monatslohn des Rentners mit 449 Euro (75 Euro Lohn + 574 Euro geldwerter Vorteil für den Pkw abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 200 Euro monatlich). Auf dieser Basis zahlte es pauschalierte Lohnsteuer. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und rechnete dabei die Einmalzuzahlung gegen den jährlichen Verdienst auf - danach wäre sie 2013 aufgebraucht gewesen. Die Behörde kam somit ab 2013 zu einem Jahresbruttolohn in Höhe von 7.776 Euro und setzte diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Einkommensteuerbescheid des Seniors an. Der Rentner wehrte sich dagegen - sowohl vor dem Finanzgericht Niedersachsen als auch vor dem Bundesfinanzhof war er erfolgreich.

Zuzahlung zum Anschaffungspreis ist gleichmäßig zu verteilen

Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz sind dem BFH zufolge bei der Bemessung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Zuzahlung auf die Nutzung des Fahrzeugs oder auf die Anschaffung geleistet worden sei. Maßgebend sei allein, dass die Zahlung vereinbarungsgemäß für einen bestimmten Zeitraum getätigt wurde. Ob die Zuzahlung einmalig oder regelmäßig erfolgt, ist laut den Münchener Richtern ebenfalls ohne Bedeutung.

Kein Rechtsmissbrauch erkennbar

Ein Rechtsmissbrauch dieser Regelung im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der entsprechenden Vorteile für die Parteien sei nicht gegeben, weil der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ausdrücklich einräume. Die Ausübung dieses Rechts könne nicht als Missbrauch bewertet werden. Die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf den voraussichtlichen Beschäftigungszeitraum erscheine wirtschaftlich und sei in § 7 EStG - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - ausdrücklich vorgesehen.

BFH, Beschluss vom 16.12.2020 - VI R 19/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2021.