Sachverhalt
Im Streitfall wandte der Kläger einer kommunalen Wählervereinigung Beträge zu, die die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Der nicht begünstigte Teilbetrag sollte als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, da die kommunale Wählervereinigung keine Partei im Sinne des § 2 PartG sei. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos, sodass der Kläger die Revisionsinstanz bemühte.
BFH: Spenden an kommunale Wählervereinigungen nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen. Spenden an kommunale Wählervereinigungen seien nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt, da Wählervereinigungen keine Parteien wären und auch nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnähmen. Ein Spendenabzug sei damit ausgeschlossen. Spendern stehe lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und verletze deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht.
Rechtsfragen wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt
Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches wiederholt zu dieser Frage entschieden habe. Die geltenden Höchstbeträge stimmten inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom Bundesverfassungsgericht überprüften Beträgen überein. Auch habe sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der sogenannten mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten habe.