BFH: Zuschlag zu ortsüblicher Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.02.2018 dann einzubeziehen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Berechnung in anderer Weise komme nicht in Betracht, betonte das Gericht. Im Streitfall verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstattungsmerkmalen des städtischen Mietspiegels gehört (Az.: IX R 14/17).

Nutzungsüberlassung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen

Nach § 21 Abs. 2 EStG in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56% der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Finanzamt ging von verbilligter Vermietung aus

Im Streitfall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 Quadratmeter große Wohnung. Die Wohnung war mit einer neuen Einbauküche ausgestattet; zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung überlassen. Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse teilweise nicht an, weil es von einer verbilligten Vermietung ausging. Die Klage vor dem FG hatte überwiegend keinen Erfolg.

BFH argumentiert mit gesteigertem Nutzungswert

Demgegenüber sah der BFH die Revision der Kläger als begründet an. Nach seinem Urteil ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden seien, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlügen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sei der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sehe der Mietspiegel beispielsweise für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, sei diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Im Zweifel auf ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen

Lasse sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, sei ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Könne auch dieser nicht ermittelt werden, sei auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es komme insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags sei nicht zulässig, erläuterte das Gericht.

BFH, Urteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2018.

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