Zusatzeinnahmen eines Sportvereins sind umsatzsteuerpflichtig
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Sportvereine die sich nicht nur aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, sondern Leistungen gegen gesonderte Vergütung erbringen, können sich nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union am 21.04.2022 entschieden.

Golfverein erbrachte Leistungen gegen gesondertes Entgelt

Im Streit geht es um die Klage eines Golfvereins, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

FG verneinte Umsatzsteuerpflicht

Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das Finanzamt, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen kann.

BFH ändert Rechtsprechung nach EuGH-Befragung

Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei (Urteil vom 10.12.2020, BeckRS 2020, 34345). Dem hat sich der Bundesfinanzhof nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Steuerfreiheit sei auch hinsichtlich der eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallenden Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen zu verneinen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmt habe. Der Gerichtshof habe ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetze, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden könne, woran es im Streitfall fehle.

Weitergehende Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine in der Diskussion

Der Bundesfinanzhof hat abschließend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung aber unmittelbar nur Leistungen betreffe, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbrächten. Diese Problematik könne sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer befreit würden. Dies werde in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen habe.

BFH, Urteil vom 21.04.2022 - V R 48/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2022.