BFH bejaht Unternehmereigenschaft
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in circa 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von etwa 380.000 Euro. Der BFH bewertete dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG.
Fehlende Aufzeichnungen schließen Differenzbesteuerung nicht zwingend aus
Er hat dem Finanzgericht in seiner Zurückverweisung aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach werde bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handele oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigere und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert worden seien, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteige. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stünden der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein könne. Sei auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, komme es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.