Unternehmereigenschaft bei mehreren hundert "ebay"-Verkäufen pro Jahr

Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "ebay" veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit aus. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Allerdings müsse das Finanzgericht noch Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen. Der BFH weist diesbezüglich darauf hin, dass fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegenstünden.

BFH bejaht Unternehmereigenschaft

Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in circa 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von etwa 380.000 Euro. Der BFH bewertete dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG.

Fehlende Aufzeichnungen schließen Differenzbesteuerung nicht zwingend aus

Er hat dem Finanzgericht in seiner Zurückverweisung aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach werde bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handele oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigere und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert worden seien, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteige. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stünden der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein könne. Sei auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, komme es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

BFH, Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2022.